Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558b Abs. 2 Satz 2 ; MHG § 2 Abs. 3 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungsverlangen; Klagefrist; verspätete Klagezustellung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Klagefrist des § 2 MHG ist nicht gewahrt, wenn die Zustellung der Klage infolge einer Fehlbuchung durch die Justizkasse zunächst unterbleibt und der Kl. dies monatelang nicht rügt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangte mit Schreiben vom 22.12.1995 von den Bekl. Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 2 MHG. Nachdem die Zustimmung nicht erteilt wurde, reichte die Kl. unter dem 22.4.1996 Klage ein. Auf die Vorschußanforderung vom 29.4.1996 zahlte die Kl. den geforderten Vorschuß ein, der jedoch zunächst falsch gebucht wurde und erst unter dem 26.3.1997 als Zahlungsanzeige zu den Akten genommen wurde. Auf die Anfrage des Gerichts vom 28.10.1996, abgesandt am 13.11.1996, ob das Verfahren eine Erledigung gefunden habe, teilte die Kl. mit Schriftsatz vom 17.12.1996 mit, der Vorschuß sei mit einer Sammelüberweisung eingezahlt worden.
Das Gericht hat zunächst überprüft, wann und wie der Betrag überwiesen und verbucht wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unzulässig, denn das Mieterhöhungsverlangen der Kl. ist nach § 2 MHG durch Ablauf der Klagefrist unwirksam geworden. Die Klage ist den Bekl. erst am 9.1.1997 zugestellt worden. Auf das Datum der Klageeinreichung kann sich die Kl. nicht berufen, denn die Klage ist nicht demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden. Zwar hat hier die Nachforschung ergeben, daß der Kl. bei der Einzahlung des Kostenvorschusses kein Versehen unterlaufen ist, sondern daß der Vorschuß vom Gericht falsch verbucht wurde. Nach einhelliger Auffassung kann dann grundsätzlich auch eine längere Frist zwischen der Einreichung und der Zustellung angenommen werden, da der Kl. auf die Verfahrensweise des Gerichts wenig Einfluß hat. Dies kann jedoch nicht dazu führen, daß - wie hier - das Verfahren monatelang nicht betrieben wird, ohne daß sich der Prozeßbevollmächtigte der Kl. um den Fortgang der Sache kümmert. Das LG Ellwangen (WuM 1997, 117) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Da es um die Wahrung einer Ausschlußfrist ging, durfte er (der Rechtsanwalt) keinesfalls fast drei Monate, gerechnet vom Zeitpunkt des Gerichtskostenvorschusses ... an, ungenutzt verstreichen lassen". Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht nur die Interessen des Kl. bei der Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO zu wahren sind, sondern daß auch der Gegner nicht unbillig belastet werden darf. Der Bekl., der nach einem Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 MHG monatelang (hier: mehr als ein Jahr) keine Klage zugestellt bekommt, darf mit Recht davon ausgehen, daß das Mieterhöhungsverlangen damit unwirksam geworden ist. Es wäre daher auch Sache der Kl. gewesen, auf Beschleunigung hinzuwirken (vgl. Baumbach-Lauterbach, 55. Auflage, Rdnr. 16 zu § 270 ZPO); das monatelange Unterlassen der Rüge einer Fehlbuchung ist schädlich im Sinne des § 270 ZPO (Baumbach-Lauterbach, Rdnr. 20 zu § 270 ZPO).
Es kann offenbleiben, ob in den Fällen etwas anderes gilt, in denen das Gericht durch Formularschreiben auf seine Überlastung hinweist und die Rechtsanwälte bittet, von Nachfragen abzusehen. Jedenfalls im fraglichen Zeitraum wurde ein solches Verfahren beim Amtsgericht Tiergarten nicht praktiziert.
Dazu kommt hier, daß schon nach der Anfrage des Gerichts, es sei kein Kostenvorschuß eingezahlt, die dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. am 13.11.1996 übersandt wurde, wiederum mehr als ein Monat verstrich, ehe mit Schriftsatz vom 17.12.1996 die Kl. auf die Einzahlung hinwies. Auch das hindert die Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG wird unwirksam, wenn nicht innerhalb der Klagefrist von zwei Monaten Zustimmungsklage erhoben wird; das heißt eigentlich, daß die Klage dem Mieter innerhalb der Frist zugestellt sein muß. Es reicht aber auch aus, wenn innerhalb der Frist die Klage beim Gericht eingegangen ist und dann "demnächst" zugestellt wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem vom Amtsgericht Tiergarten am 12. Mai 1997 entschiedenen Fall hatte der Vermieter eigentlich alles richtig gemacht, denn die Klage war rechtzeitig eingegangen, und der Kostenvorschuß wurde auch unverzüglich eingezahlt. Durch einen Fehler der Justizkasse wurde der Vorschuß jedoch falsch verbucht, so daß monatelang das Verfahren praktisch ruhte. Erst auf Anfrage des Gerichts teilte der Kläger dann mit, der Vorschuß sei doch schon längst eingezahlt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die erst danach veranlaßte Zustellung der Klage war jedoch nicht mehr rechtzeitig, da das Amtsgericht auch ein Verschulden des Anwalts des Vermieters annahm, der sich um den Fortgang der Sache nicht gekümmert hatte. Über eine mögliche Amtshaftung hatte das Amtsgericht nicht zu entscheiden.