Mieterhöhungsverlangen
BGB § 150 Abs. 2, § 558 Abs. 1 Satz 1 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsbedingung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Knüpft der Mieter seine "Zustimmung" zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters an eine Bedingung (hier: Mängelbeseitigung), gilt diese modifizierte Annahme als Ablehnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Ko-sten zu befinden. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage, die Kosten des Rechtsstreits dem Bekl. aufzuerlegen. Er hat durch die Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen der Kl. mit Schriftsatz vom 23.8.1988 die Klageforderung in vollem Umfang erfüllt und dadurch zu erkennen gegeben, daß er im Rechtsstreit unterlegen wäre. Von der Kostenpflicht hätte er sich deshalb nur befreien können, wenn er durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gege-ben hätte. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen jedoch nicht vor, da er seine Zustimmung vorprozessual ausdrücklich an die Bedingung einer Mängelbeseitigung geknüpft hat. Nach § 150 Abs. 2 BGB gilt die so modifizierte Annahme des Begehrens der Kl. als Ablehnung.
Mängel der Mietsache haben im übrigen auf die Spanneneinordnung des Mietzinses grundsätzlich keinen Einfluß, da dem Mieter zu ihrer Beseitigung die Rechte aus § 536 BGB zustehen (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 2 MHG, Rdnr. 41).