Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558 Abs. 1 Satz 1 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieterhöhungsverlangen; VermIetermehrheit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, das nur einer von mehre-ren Vermietern im eigenen Namen stellt, ohne zugleich kenntlich zu machen, daß er zugleich in Vollmacht der anderen Vermieter handelt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist Mieterin einer Wohnung, bei der es sich um ehe-mals preisgebundenen Altbau handelt.
Mit Schreiben der B.-GmbH wurde die Bekl. aufgefordert, dem diesem Schreiben beigefügten schriftlichen Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen.
Die Kl. sind der Ansicht, daß es zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens ausreiche, daß einer der beiden Vermieter als Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Schreiben der B.-GmbH stellt kein wirksames Mieterhöhungsverlangen dar.
Wirksamkeitsvoraussetzung ist bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite, daß die Erklärung von allen abgegeben wird. Mit dem Erhöhungsverlangen wird eine Vertragsänderung bewirkt; es besteht eine gesamthänderische Bindung auf Vermieterseite. Ist das Erhöhungsverlangen nicht von allen Vermietern dem Mieter gegenüber erklärt worden, so ist es unwirksam (Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, III 634 unter Hinweis auf OLG Koblenz WM 1984, 18 = RES § 2 MHG Nr. 42, 1986, 106 = RES § 2 MHG Nr. 58).
Das gleiche gilt für ein Erhöhungsverlangen, das nur einer von mehren Vermietern im eigenen Namen stellt, ohne zugleich kenntlich zu machen, daß er zugleich in Vollmacht der anderen Vermieter handelt (Sternel a.a.O. unter Hinweis auf LG Hamburg HmbGE 1982, 353).
Im vorliegenden Fall ist das Mieterhöhungsverlangen weder von beiden Vermietern unterschrieben, noch ist kenntlich gemacht, daß das von seiten der B.-GmbH gestellte Mieterhöhungsverlangen im Namen und in Vollmacht der Vermieter erfolgen soll. Es ist von Klägerseite auch nicht vorgetragen, daß sich aus den Umständen zwingend ergibt, daß das Mieterhöhungsverlangen der GmbH im Na-men der Kl. abgegeben wurde. Weder wurde der Mietvertrag mit der GmbH als Vertreterin der Vermieter abgeschlossen, noch sind sonstige Umstände ersichtlich, aus denen sich ohne weiteres für die Mieterin zweifelsfrei er-kennbar ergibt, daß sämtliche Erklärungen der GmbH im Namen der Ver mieter erfolgen.