Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 558 c ; MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungsverlangen; Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels; wohnwertmindernde Merkmal; Erdgeschosswohnung; Emissionsbelastung durch Kohlekraftwerk und Hafen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Wohnung in Erdgeschoßlage am Durchgang zum Hinterhaus ist als wohnwertmindernd in der Merkmalgruppe 4 und eine Wohnung in der Nähe eines Kohlekraftwerks und des Hafengebietes als wohnwertmindernd in der Merkmalgruppe 5 anzusehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In Merkmalgruppe 4 (Wohnlage) ist mindernd die Erd-geschoßlage am Durchgang zum Hinterhaus anzusehen, werterhöhend aber das Vorhandensein der Gemeinschaftsantenne, der verstärkten elek trischen Steigeleitung und der Gegensprechanlage. In dieser Merkmalgruppe überwiegen somit die erhöhenden Merkmale, was eine Erhöhung des Mietzinses von 20 % gegenüber dem Durchschnittssatz und dem Höchstbetrag rechtfertigen könnte.
In Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) sind auf der Negativseite zu berücksichtigen, daß in unmittelbarer Nähe keine Grünflächen vorhanden sind, ein Kohlekraftwerk und das Hafengebiet sich in der Nähe befinden, wovon Emissionen üblicherweise ausgehen. Diesen drei Negativpunkten stehen zwar als wohnwerterhöhende Punkte die ruhige Wohnlage in einer Seitenstraße und die guten Verkehrsverbindungen gegenüber, sowie die guten Einkaufsmöglichkeiten. Bei Abwägung der Positiv- und Negativmerkmale heben sich diese aber auf.
Zusammenfassend stehen sich somit bloß das Negativmerkmal in Gruppe 2 und das Positivmerkmal in Gruppe 4 gegenüber, was wiederum eine Aufhebung bedingt.