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Mieterhöhungsverlangen

AG Wedding4 C 33/8909.03.1989GE 1990, 323

BGB § 558 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 558 c ; MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels; wohnwertmindernde Merkmal; Erdgeschosswohnung; Emissionsbelastung durch Kohlekraftwerk und Hafen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Wohnung in Erdgeschoßlage am Durchgang zum Hinterhaus ist als wohnwertmindernd in der Merkmalgruppe 4 und eine Wohnung in der Nähe eines Kohlekraftwerks und des Hafengebietes als wohnwertmindernd in der Merkmalgruppe 5 anzusehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In Merkmalgruppe 4 (Wohnlage) ist mindernd die Erd-geschoßlage am Durchgang zum Hinterhaus anzusehen, werterhöhend aber das Vorhandensein der Gemeinschaftsantenne, der verstärkten elek trischen Steigeleitung und der Gegensprechanlage. In dieser Merkmalgruppe überwiegen somit die erhöhenden Merkmale, was eine Erhöhung des Mietzinses von 20 % gegenüber dem Durchschnittssatz und dem Höchstbetrag rechtfertigen könnte.

In Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) sind auf der Negativseite zu berücksichtigen, daß in unmittelbarer Nähe keine Grünflächen vorhanden sind, ein Kohlekraftwerk und das Hafengebiet sich in der Nähe befinden, wovon Emissionen üblicherweise ausgehen. Diesen drei Negativpunkten stehen zwar als wohnwerterhöhende Punkte die ruhige Wohnlage in einer Seitenstraße und die guten Verkehrsverbindungen gegenüber, sowie die guten Einkaufsmöglichkeiten. Bei Abwägung der Positiv- und Negativmerkmale heben sich diese aber auf.

Zusammenfassend stehen sich somit bloß das Negativmerkmal in Gruppe 2 und das Positivmerkmal in Gruppe 4 gegenüber, was wiederum eine Aufhebung bedingt.