Mieterhöhungsverlangen
BGB §§ 558, 558 a, 558 c
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungsverlangen; Orientierungshilfe; Elektroinstallation überwiegend auf Putz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das wohnwertmindernde Merkmal „Elektroinstallation überwiegend auf Putz" liegt nicht vor, wenn die Kabel sich überwiegend unter einer angebrachten weißen Holzleiste befinden (Kabelkanal), die überwiegend an der Decke entlangläuft.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. auf das Vorhandensein des negativen Merkmals „Elektroinstallation überwiegend auf Putz". Seinem Vortrag und den eingereichten Fotos in Kopie ist zu entnehmen, dass sich die Elektroinstallation überwiegend unter einer angebrachten weißen Holzleiste befindet, die überwiegend an der Decke entlang verläuft. Nach Sinn und Zweck des genannten negativen Wohnwertmerkmals soll sich die Sichtbarkeit der Elektroinstallation - als optische Beeinträchtigung - negativ auswirken. Die Elektroinstallation ist vorliegend durch die dezente weiße Holzverkleidung überwiegend unsichtbar und daher nicht negativ zu bewerten.
Die Wohnung verfügt über keinen Balkon. Das Merkmal „kein nutzbarer Balkon" ist somit nicht vorliegend. Denn dieses Merkmal setzt nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass ein Balkon zwar vermietet ist, dieser jedoch nicht genutzt werden kann. Vorliegend kommt hinzu, dass eine Erdgeschosswohnung denklogischerweise nie über einen Balkon verfügt. Dies kann - vor allem vorliegend - nicht negativ bewertet werden.
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Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das wohnwertmindernde Merkmal „Elektroinstallation überwiegend auf Putz" ist nicht erfüllt, wenn sich die Kabel überwiegend in einem Kabelkanal befinden, der überwiegend an der Decke entlang verläuft.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch genommene Mieter berief sich darauf, dass das wohnwertmindernde Merkmal „Elektroinstallation überwiegend auf Putz" vorliege. Die Kabel waren zwar auf Putz verlegt, aber durch eine weiße Holzleiste verdeckt, die überwiegend an der Decke entlang verläuft.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Tiergarten verurteilte in einem Urteil nach § 495 a ZPO zur Zustimmung. Nach Sinn und Zweck des genannten negativen Wohnwertmerkmals solle sich die Sichtbarkeit der Elektroinstallation – als optische Beeinträchtigung – negativ auswirken. Vorliegend sei jedoch die Elektroinstallation durch die dezente weiße Holzverkleidung überwiegend unsichtbar und daher nicht negativ zu bewerten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil liegt auf der Linie einer Entscheidung des AG Lichtenberg (GE 2008, 1261), wonach eine Elektroinstallation nicht auf Putz im Sinne der Spanneneinordnung liegt, wenn sie nicht sichtbar ist, weil die Leitungen in Kabelkanälen gefasst, verschalt oder abgekoffert sind. Dennoch kann die Entscheidung angezweifelt werden. Richtig ist zwar, dass mit dem negativen Merkmal die optische Komponente angesprochen wird. Aber auch ein Kabelkanal an der Decke beeinträchtigt die Optik des Raums – sicher etwas weniger, als wären die Leitungen frei liegend, aber immerhin auch. Durch den Kabelkanal wird jedenfalls die auf Putz liegende Elektroinstallation nicht unter Putz „gezaubert".