Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3 ; MHG § 2 Abs. 2 Satz 2
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Mieterhöhungsverlangen; Begründung; Sachverständigengutachten
Leitsatz
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Die Frage, ob Gutachten, welche von nicht nach Maßgabe des § 36 GewO öffentlich bestellten Sachverständigen erstattet sind, ein Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG in gleicher Weise zu stützen vermögen, wie die von einem öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen erstellten, werden dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht will mit dem von Ihm auf Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (MietRÄndG) gestützten Vorlagebeschluß die Klärung der nachstehend wiedergegebenen Rechtsfrage erwirken: Liegt ein mit Gründen versehenes Gutachten eines ‚öffentlich bestellten Sachverständigen' im Sinne von § 2 MHRG nur dann vor, wenn der Gutachter gemäß § 36 GewO öffentlich bestellt ist oder auch dann, wenn dieser von der Handelskammer für den einzelnen Fall ,bestellt' (benannt) worden ist?" A) Die Vorlage ist zulässig. I. Die vom Landgericht gestellte Rechtsfrage fällt in den Anwendungsbereich des Art. III Absatz 1 MietRÄndG, sie betrifft - wie dies näherer Erläuterung nicht bedarf - ein Mietverhältnis über Wohnraum. II. Auch ist davon auszugehen, daß diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit, in welchem der Vorlagebeschluß ergangen ist, von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann. 1 ) Die Kl. fordert von der Bekl. eine Mieterhöhung nach § 2 MHRG. Zur Begründung nimmt sie auf das Gutachten eines Sachverständigen Bezug, welcher ihr von der Handelskammer Hamburg benannt worden ist. Sie hält die gemäß § 2 Absatz 2 MHRG an ihr Erhöhungsverlangen zu stellenden Anforderung für damit gewahrt, während die Bekl. die gegenteilige Auffassung vertritt. 2) Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 16. August 1982 der Klage überwiegend stattgegeben. Mit der Berufung und Anschließung hieran wenden die Parteien sich gegen dieses Urteil, so daß nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht im Berufungsrechtszuge auf der Grundlage des § 2 MHRG zu befinden haben wird. III. Die Parteien hatten auch im Sinne des Art. III Absatz 1 Satz 2 MietRÄndG Gelegenheit, zur Vorlagefrage Stellung zu nehmen; sie haben sich bereits im ersten Rechtszuge (Schriftsätze vom 22. Juli und 4. August 1982) mit ihr befaßt. IV. Die Vorlagefrage - über welche, soweit ersichtlich, in diesem Zusammenhang anderweit im Sinne des Art. III Absatz 1 MietRÄndG noch nicht entschieden worden ist - besitzt auch grundsätzliche Bedeutung, da sie für eine Vielzahl von Fällen rechtserheblich werden kann und - wie dies die Ausführungen unter anderem bei Emmerich Sonnenschein, Mietrecht, 2. Auflage, § 2 MHRG Rn. 70 a, sowie bei Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Auflage, C 97, ferner das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 1982, ZMR 1982, Seite 377, einerseits und diejenigen bei Sternel, Mietrecht, 2. Auflage, III 166 sowie das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. Januar 1978 (ZMR 1980, Seite 248) andererseits deutlich machen, kontrovers beantwortet beziehungsweise entschieden wird. B 1) Die vorlegende Zivilkammer 11 des Landgerichts will ihre bisherige, die Vorlagefrage bejahende Rechtsprechung aufgeben und führt hierzu unter anderem aus: Der Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes vom 21. April 1982 (VIII ARZ 2/82 in RE-Miet 1) spreche davon, daß für die Darlegung der Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens vom Gesetz die öffentliche Bestellung oder Vereidigung des Sachverständigen gefordert werde, möge dort eine solche auch für ausreichend gehalten sein, wenn diese sich auf das Gebiet der Grundstücks- oder Gebäudeschätzung ganz allgemein beziehe. Die vorlegende Kammer befürchtet indessen, wie sie hervorhebt, für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg bei einer Änderung ihrer Rechtsprechung praktische Schwierigkeiten deshalb, weil hier weder speziell für die Mietwertschätzung noch für
sein, wenn diese sich auf das Gebiet der Grundstücks- oder Gebäudeschätzung ganz allgemein beziehe. Die vorlegende Kammer befürchtet indessen, wie sie hervorhebt, für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg bei einer Änderung ihrer Rechtsprechung praktische Schwierigkeiten deshalb, weil hier weder speziell für die Mietwertschätzung noch für die Grundstücks- und Gebäudebewertung im Sinne des § 36 GewO Sachverständige öffentlich bestellt beziehungsweise vereidigt seien, sondern lediglich im Einzelfalle dem hierum nachsuchenden Vermieter benannt würden. Sie äußert Zweifel daran, ob der beschließende Senat diese praktischen Schwierigkeiten hinzunehmen bereit sei. C) In der Sache selbst hält der Senat die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof für geboten. Hierbei läßt er sich von den nachstehenden Erwägungen leiten: I. 1 ) Die vom Landgericht gestellte Frage gibt das von ihm verfolgte Anliegen nur unzureichend wieder. Der Begriff der "öffentlichen Bestellung " eines Sachverständigen ist als Legaldefinition zu werten, welche aus § 36 GewO abzuleiten ist. Daß ein Sachverständiger, welcher von einer Handelskammer dem Interessenten lediglich benannt und sodann von dem letzteren beauftragt wird, nicht als "öffentlich bestellt" im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift gelten kann, erscheint nicht problematisch, erschöpft aber die dem Landgericht wichtige Problematik ersichtlich nicht. Diese geht - wie noch darzulegen sein wird - dahin, ob Gutachten, welche von nicht nach Maßgabe des § 36 GewO öffentlich bestellten Sachverständigen erstattet sind, ein Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 MHRG in gleicher Weise zu stützen vermögen wie die von einem öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen erstellten.
2) Unabhängig hiervon ist auch das vom Landgericht (oben B 1) ins Feld geführte Kriterium vom Ansatz her nicht geeignet. Es liegt nicht im Ermessen der Gerichte, ob sowie in welchem Umfang beziehungsweise in welcher Art sie ein wirksam ergangenes Gesetz anwenden; vielmehr sind sie nach Art. 20 GG an die geltenden Gesetze gebunden und können praktische Gesichtspunkte, wie sie das Landgericht hervorhebt, nur insoweit berücksichtigen, als dies im Rahmen einer etwa in Betracht kommenden Auslegung des Gesetzes lege artis zulässig erscheint sowie möglich ist.
II. Insoweit ergibt sich:
1) Die unterschiedliche Beantwortung der vom Senat oben unter 1. 1 ) präzisierten Frage und die insoweit gewählten Begründungen machen deutlich, daß die Tragweite des § 2 MHRG im zu erörternden Zusammenhang nicht leicht zu bestimmen ist.
a) Eine sprachlich-grammatikalische Auslegung der Vorschritt (hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 42. Auflage, Einleitung Anmerkung 3b aa) wird sicherlich das Ergebnis zeitigen, daß hier nur die Gutachten öffentlich bestellter oder vereidigter Sachverständiger als Begründung eines Mieterhöhungsverlangens in Betracht kommen. Würde man daneben auch nicht im vorstehenden Sinne qualifizierte Gutachten zulassen, so würde die Hervorhebung der vorbezeichneten Qualifikation des Sachverständigen gegenstandslos erscheinen und des Sinnes entbehren.
Daher begegnet nach der Auffassung des Senats denn auch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Januar 1978 (ZMR 1380, Seite 248) - welchem die Urteile des Landgerichts Lübeck vom 26. Januar 1978 (Hbg. GrdE 1978, Seite 133) sowie Az 14 S 313/81 vom 21. Dezember 1982 im Ergebnis beitreten - Bedenken, soweit es aus den im ersten Absatz daselbst ausgeführten Gründen davon ausgeht, daß der Bundesgesetzgeber in § 2 MHRG nicht auf § 36 GewO abgestellt hat und demgemäß der in § 2 MHRG verwandte Begriff des öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen aus sich heraus in der Weise auszulegen ist, daß auch ein von der Handelskammer lediglich benannter und sodann vom Vermieter beauftragter Sachverständiger als öffentlich bestellt im Sinne des § 2 MHRG angesehen werden kann. Unzutreffend sowie irreführend ist in diesem Zusammenhang bereits die Verwendung der Worte "bestellter Sachverständiger" durch das Landgericht. Nach § 36 GewO und den weiterhin einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften (Gesetz zur vorläufigen Regelung der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 - BGBl. I Seite 920 -; Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 - BGBL. I Seite 469, 547) ist den dort
bezeichneten Stellen nicht die Möglichkeit an die Hand gegeben worden, Sachverständige für einen Einzelfall öffentlich zu bestellen. Entsprechendes gilt für die in Betracht zu ziehenden landesrechtlichen Vorschriften - jedenfalls des hamburgischen Rechts -, nämlich die Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen - Sachverständigenverordnung, SVO - vom 17. Oktober 1961 in der Fassung der Verordnung vom 9. April 1963 (Hbg. GVOBl. 1961, Seite 327; 1963, Seite 42). Demgemäß heißt es denn auch in einem dem Senat vorliegenden Schreiben der Handelskammer Hamburg AZ. VII/1 Dr. Tim/Ki vom 2 September 1977 an die Parteivertreter der Kl. in dem Rechtsstreit zum Az. 43a C 200/77 des Amtsgerichts Hamburg wörtlich: "Sachverständige gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ermittlung der Miethöhe ...
...Diesem Gedanken wird seitens der Handelskammer dadurch Rechnung getragen, daß die Handelskammer vor jeder Benennung eine entsprechende Prüfung durchführt. Daß die Prüfung nicht vor einer generellen Vereidigung und Bestellung, sondern vor einer Benennung für den jeweiligen Einzelfall erfolgt, beeinträchtigt den Gesetzeszweck in keiner Weise..." Entscheidend wird es hierauf indessen ebenso wenig ankommen wie auf die Frage, ob dem Landgericht in seiner - nicht leicht nachvollziehbaren Meinung zu folgen sein mag, durch die Verwendung des Wortes "oder" anstelle von "und" in § 2 MHRG habe der Bundesgesetzgeber den zuständigen Stellen der Länder freie Hand für die Auswahl sowie deren Art von nach der vorbezeichneten Norm in Betracht kommenden Sachverständigen geben wollen; einer Meinung, welcher auch Frantzioch ("Kündigungsschutz und Mieterhöhung", Hbg. GrdE 1978, Seite 166 f.,167) im Ergebnis beitritt, wenn er wörtlich ausführt: (I.c.): "b) In Hamburg ist die Handelskammer eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts. Ein von der Handelskammer benannter Sachverständiger ist daher als öffentlich bestellt anzusehen".
Daher sei insoweit nur am Rande erwähnt, daß der Bundesminister der Justiz in seinem - aus den Akten des Amtsgerichts Hamburg Az. 43 a C 204/77 (= 7 S 211/77) zu entnehmenden - Schreiben Az. 3430/2 a - 6 - 11 471/77 vom 27. Juli 1977 der vorbezeichneten Ansicht wie folgt entgegen getreten ist:
"...Zu meinem Bedauern muß ich...mitteilen, daß ich bei einer Durchsicht der Gesetzesmaterialien keinen Hinweis darauf finden konnte, der Gesetzgeber habe aufgrund des...geschilderten Sachverhaltes (Auskunft der Handelskammer Hamburg) auch einen lediglich von der Handelskammer benannten Sachverständigen als für § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG ausreichend angesehen..."
b) Eine systematische Auslegung (hierzu Palandt-Heinrichs, I.c., Einleitung 3b bb) des § 2 Absatz 2 MHRG - welche diese Vorschrift in ihrem Umfeld aus dem Gefüge des Sachverständigenrechts betrachtet - muß nämlich nach der Überzeugung des Senats zu einem Ergebnis gelangen, welches von dem unter a) gekennzeichneten abweicht.
aa) Die Vorschriften des Rechts der Sachverständigen geben den zuständigen Stellen im wesentlichen lediglich die Befugnis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, ohne ihnen eine solche Handhabung zur Pflicht zu machen. Danach ist nicht gewährleistet, daß in den Bundesländern ausnahmslos öffentlich bestellte oder vereidigte Sachverständige im Sinne des § 2 Absatz 2 MHRG zur Verfügung stehen, so daß die letztbezeichnete Vorschrift ins Leere gehen mußte, soweit die vorerwähnte Voraussetzung zuträfe.
bb) Der Senat verkennt nicht, daß das hamburgische Gesetz über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg vom 27. Februar 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts Nr. 70 a) in § 3 unter anderem ausspricht:
"Der Handelskammer obliegt es insbesondere,
4) Sachverständige nach Maßgabe der Gesetze öffentlich zu bestellen und zu vereidigen ..."
Er kann auch nicht daran vorbeisehen, daß hieraus unter Umständen für die Kammer die Pflicht abgeleitet werden könnte, Sachverständige gemäß § 2 Absatz 2 MHRG öffentlich zu bestellen.
Da es sich insoweit indessen um eine hamburgische Normierung handelt, ändert dies nichts an den oben zu aa) gemachten Darlegungen: jedenfalls vermag der Senat nicht ohne weiteres festzustellen, daß auch das Recht der anderen Bundesländer ausnahmslos eine Regelung der in Rede stehenden Art enthält. cc) Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang rechtserhebliche Bedeutung erlangt, daß in den anderen Bundesländern Sachverständige möglicherweise auch für den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 2 MHRG öffentlich bestellt beziehungsweise vereidigt sind, weil eine solche bloß praktische Handhabung - wie dies näherer Erläuterung nicht bedarf nicht dazu ausreichen könnte, um die in Rede stehende systematische Auslegung der Norm entscheidend zu prägen. dd) Nun ist nach der Überzeugung des Senats nicht die Möglichkeit zu erkennen, daß auch da, wo Bundes- und Landesrecht nur die Befugnis, nicht aber die Pflicht zur öffentlichen Bestellung oder Vereidigung von Sachverständigen im Sinne des § 2 Absatz 2 MHRG begründet, die Normierung der letzterwähnten Vorschrift es den zuständigen Landesstellen nahelegen könnte, von ihrer Befugnis einen dem § 2 MHRG entsprechenden Gebrauch zu machen - sei es auch nur, um den Bürgern ihres Landes die gleichen rechtlichen Möglichkeiten zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens zu gewähren, wie sie denjenigen anderer Bundesländer etwa zustehen. Ein dergestalt faktisch wirkender, mittelbarer Zwang aber - wie er im Grundgesetz nicht vorgesehen ist - kann - dies bedarf näherer Erläuterung nicht - für die systematische Auslegung des § 2 Absatz 2 MHRG ebenfalls nicht ins Gewicht fallen. Dem könnte nicht etwa entgegengehalten werden, daß nach Art. 84 Absatz 1 GG die Länder, welche - soweit sie Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen - selbst die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, durch den entsprechenden Inhalt von Bundesgesetzen zu diesbezüglichem Handeln veranlaßt werden können. Eine aus solchen Erwägungen abzuleitende Verpflichtung der Länder zur öffentlichen Bestellung oder Vereidigung von Sachverständigen im Sinne des § 2 Absatz 2 MHRG würde nämlich gerade voraussetzen, daß diese Maßnahmen durch das in Rede stehende Bundesgesetz geboten wurden - eine petitio principii, für welche der Inhalt des § 2 Absatz 2 MHRG kaum die ausreichende Grundlage abgeben dürfte. Hinzu tritt in diesem Zusammenhang, daß es Sache der Bundesregierung wäre, nach Art. 84 Absatz 3 ff. GG vorzugehen, wenn sie der Auffassung sein würde, daß in einzelnen Bundesländern Verpflichtungen zur öffentlichen Bestellung oder Vereidigung von Sachverständigen, welche aus § 2 Absatz 2 MHRG folgten, mißachtet werden. Daß derartiges nicht geschehen ist, kann bei der systematischen Auslegung der Vorschrift denn auch nicht außer acht gelassen werden. ee) Daß der Bundesgesetzgeber die Normierung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe nicht als Zustimmungsgesetz im Sinne des Art. 84 Absatz 1 GG erlassen und nicht mit einer Regelung der dort vorgesehenen Art bezüglich der öffentlichen Bestellung oder Vereidigung von Sachverständigen nach § 2 Absatz 2 MHRG versehen hat, sei an dieser Stelle noch hervorgehoben, obwohl diesem Gesichtspunkt eigenständige Bedeutung nicht zukommt. C) Es verbleibt die - vorrangige (Palandt-Heinrichs, I. c., Einleitung Anmerkung 3 c) - teleologische Auslegung. aa) Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in dessen ursprünglicher Fassung (Bundestagsdrucksache
elle noch hervorgehoben, obwohl diesem Gesichtspunkt eigenständige Bedeutung nicht zukommt. C) Es verbleibt die - vorrangige (Palandt-Heinrichs, I. c., Einleitung Anmerkung 3 c) - teleologische Auslegung. aa) Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in dessen ursprünglicher Fassung (Bundestagsdrucksache 7/2011, abgedruckt bei Bormann-Schade-Schubart, Soziales Miet- und Wohnrecht, Lose-Blatt, zu § 2 MHRG) führt im zu erörternden Zusammenhang wörtlich aus: "Jedes Beweismittel ist zugelassen und unterliegt im Streitfall der freien Beweiswürdigung... Für die Darlegung durch Sachverständige wird jedoch bestimmt, daß diese öffentlich bestellt oder vereidigt sein müssen, um den Mietern eine Nachprüfung der Eignung zu ersparen." bb) Dies korrespondiert mit den Ausführungen bei Landmann-Rohner, Gewerbeordnung, 13. Auflage, § 36 Rn. 10, 40, welche wie folgt lauten: Rn. 10:
"Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber das Institut des öffentlich bestellten Sachverständigen geschaffen ... Es hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Sachverständige zu präsentieren, die persönlich integer und unabhängig sind und fachlich ein objektives und qualifiziertes Urteil garantieren."
Rn. 40:
"Unparteilichkeit erfordert Objektivität hinsichtlich des zu begutachtenden Sachverhalts und Unabhängigkeit gegenüber dem Auftraggeber ...Wichtig ist dabei, daß der Sachverständige auch gegenüber seinem eigenen Auftraggeber zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Seine Gutachten sollen nämlich grundsätzlich auch für diejenigen Personen eine objektive Sachaussage darstellen, die, ohne Auftraggeber zu sein, mit dem Gutachten konfrontiert werden cc) Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich unter anderem auch die Handelskammer Hamburg auseinander. In ihren Mitteilungen 11/77 wird hierzu wörtlich ausgeführt "QUALIFIKATION GESICHERT
Kammer-Sachverständige im Mieterhöhungsverfahren Am 1. Januar 1975 ist das Gesetz zur Regelung der Miethöhe in Kraft getreten. § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes eröffnet die Möglichkeit, die Forderung nach einer Mieterhöhung durch das Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen zu bekräftigen. Wie auf allen anderen Gebieten, in denen die Handelskammer Sachverständige ernennt, wählt sie auch in diesen Fällen, in denen es um die Höhe des Mietpreises geht, jeweils auf Antrag und im konkreten Einzelfall den Sachverständigen aus und bestellt ihn durch entsprechende schriftliche Mitteilung gegenüber den Beteiligten. Bei diesem Ernennungsvorgang prüft die Handelskammer die fachliche Qualifikation des Sachverständigen, seine persönliche Zuverlässigkeit und auch das Vorliegen möglicher Befangenheitsgründe in dem konkreten Einzelfall. Der so bestellte Gutachter trifft in diesem Fall dann als "von der Handelskammer ernannter Sachverständiger" auf und führt diese Bezeichnung auch in seinem Gutachten. Eine Vereidigung wird nicht vorgenommen. Die von der Kammer bestellten Sachverständigen sind bisher auch vorbehaltlos von den Hamburger Mietgerichten anerkannt worden, wobei die gesetzliche Voraussetzung "öffentlich bestellt oder vereidigt" als gegeben angesehen wurde. In jüngster Zeit sind einige Gerichtsentscheidungen bekannt geworden, in denen zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Sachverständigen der Handelskammer den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Zur Begründung wird angeführt, daß diese Mietpreisgutachten nur von Sachverständigen erstattet werden konnten, die gemäß § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt und vereidigt seien. Der Tatsache, daß der Gesetzgeber ausdrücklich nur eine öffentliche Bestellung oder Vereidigung verlangt, wird das Argument entgegengestellt, daß nach § 36 GewO öffentliche Bestellung und Vereidigung eine untrennbare Einheit bilden, was zur Folge habe, daß dieser Unterschied in der Formulierung ohne Konsequenz und Bedeutung sei. Diese Auffassung aber geht von der unzutreffenden Prämisse aus, daß es nur die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Sinne des § 36 GewO gäbe und alle anderen Sachverständigen zum Kreis der sogenannten Privatgutachter zählten, die sich auf keinerlei öffentliche Legitimation berufen konnten. Demgegenüber aber kennt schon das Gesetz Gutachter, die nicht nach den Vorschriften des § 36 GewO berufen sein müssen, gleichwohl aber hinsichtlich ihrer Qualifikation und persönlichen Integrität öffentliche Anerkennung genießen. So wird beispielsweise in den §§ 610 und 611 HGB vom amtlich bestellten Sachverständigen gesprochen. An deren Stellen, wie etwa § 373 HGB wird der Ausdruck "öffentlich ermächtigt" gewählt, ferner mag auf die "amtlich auf Zolltreue verpflichteten" Zolldeklaranten verwiesen werden. Die Reihe der Beispiele ließe sich durchaus erweitern. Wenn es daher zwischen den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des § 36 GewO und den ohne besondere öffentliche Legitimation tätigen Privatgutachtern eine - wie dargelegt - größere Anzahl von Sachverständigen gibt, die ein hohes Maß öffentlicher Anerkennung besitzen, ohne im rechtstechnischen Sinn "öffentlich bestellt und vereidigt" zu sein, so ist es unter diesem Gesichtspunkt sehr wohl von Belang, wenn das Gesetz zur Regelung der Miethöhe ausdrücklich nicht die auf § 36 GewO hinzielende Formulierung, sondern eindeutig eine davon abweichende wählt, die eine öffentliche Bestellung
tlicher Anerkennung besitzen, ohne im rechtstechnischen Sinn "öffentlich bestellt und vereidigt" zu sein, so ist es unter diesem Gesichtspunkt sehr wohl von Belang, wenn das Gesetz zur Regelung der Miethöhe ausdrücklich nicht die auf § 36 GewO hinzielende Formulierung, sondern eindeutig eine davon abweichende wählt, die eine öffentliche Bestellung oder Vereidigung des Sachverständigen zuläßt. Sorgfältige Prüfung
Wie oben dargelegt, prüft die Handelskammer mit Sorgfalt auch bei der Ernennung im Einzelfall jene Voraussetzungen, die der Sachverständige bei einer öffentlichen Bestellung erfüllen muß. Sie prüft darüber hinaus auch das Vorliegen möglicher Befangenheitsgründe im Einzelfall und spricht die Ernennung für diesen Fall in öffentlicher Form aus. Die Kammer tut dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit und als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diesem Ernennungsvorgang kann die Qualität als "öffentliche Bestellung" auch nicht deswegen abgesprochen werden, weil diese Bestellung nicht generell und für alle künftigen Fälle gilt, die von Auftraggebern unmittelbar an den Sachverständigen herangetragen werden, sondern lediglich für den jeweils konkret vorliegenden Einzelfall. Entscheidend für die öffentliche Bestellung ist nicht die Zahl der durch sie abgedeckten Fälle, sondern das Ausmaß des Vertrauens, das dem Sachverständigen durch die öffentliche Legitimation entgegengebracht werden darf. Stellt man auf diese Überlegungen ab, so erkennt man ferner, daß das Gesetz zur Regelung der Miethöhe offenbar nicht nur den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Sinne des § 36 GewO im Auge hatte. Es wird hinsichtlich der Art der Sachverständigen, die dieses Gesetz für befugt hält, Gutachten zu erstatten, auf die Absichten des Gesetzgebers und den Zweck des § 2 Absatz 2 MHG abzustellen sein. Hierüber gibt es sehr klare Aussagen in der amtlichen Begründung des Gesetzes: Danach sollen nur Gutachten von Sachverständigen zugelassen werden, bei denen die Parteien des Mietvertrags und insbesondere der mit der Mieterhöhung konfrontierte Mieter der Notwendigkeit enthoben werden, die Qualifikation des Sachverständigen nachprüfen zu müssen. Er soll sicher sein, daß der Gutachter über die erforderliche Sachkunde verfügt und daß die Gewähr für Neutralität und Objektivität gegeben ist. Die Absicht des Gesetzgebers wird aber von Mietpreissachverständigen der Handelskammer, die nach dem oben geschilderten Verfahren bestellt worden sind, vollen Umfangs erfüllt. Es gibt darüber hinaus gute Gründe, aus denen die Handelskammer Hamburg dem Verfahren der Ernennung von Sachverständigen im Einzelfall den Vorzug gegenüber einer generellen öffentlichen Bestellung und Vereidigung gibt. Die Kammer handelt dabei im Interesse größtmöglicher fachlicher Qualität und Objektivität des Gutachtens. Durch die Benennung des Sachverständigen im jeweiligen Einzelfall wird die Kammer in die Lage versetzt, den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Falls Rechnung zu tragen, das heißt, denjenigen Gutachter auszuweisen, der nicht nur das Sachgebiet insgesamt beherrscht, sondern auch derjenige Spezialist ist, der die Besonderheiten gerade dieses Einzelfalls am besten zu beurteilen vermag. Die Ernennung der Sachverständigen im Einzelfall vermeidet darüber hinaus die immerhin denkbare Gefahr, daß durch wiederholte oder gar häufige Gutachtenerstattung eines Sachverständigen gegenüber dem gleichen Auftraggeber sich zwischen ihnen Beziehungen entwickeln, die dem erwünschten und notwendigen Höchstmaß an Neutralität und Objektivität abträglich sein könnten. Im Ergebnis wird man feststellen können, daß den hier besprochenen gerichtlichen Entscheidungen nicht gefolgt werden kann, weil sie der ausdrücklich von § 36 GewO abweichenden Formulierung keine Bedeutung beimessen, was nach der oben geschilderten Struktur des Sachverständigenwesens nicht zu rechtfertigen ist. Ganz abgesehen von diesen
in könnten. Im Ergebnis wird man feststellen können, daß den hier besprochenen gerichtlichen Entscheidungen nicht gefolgt werden kann, weil sie der ausdrücklich von § 36 GewO abweichenden Formulierung keine Bedeutung beimessen, was nach der oben geschilderten Struktur des Sachverständigenwesens nicht zu rechtfertigen ist. Ganz abgesehen von diesen rechtlichen Überlegungen wäre es bedauerlich, wenn die Kammer für den Fall, daß man diese Rechtsprechung fortsetzt, dazu veranlaßt werden würde, ihre bisherige Praxis bei der Ernennung von Sachverständigen zu ändern. Sie müßte damit - jedenfalls im Teilbereich der Mietpreisgutachten - eine Praxis aufgeben, die sich im gesamten Sachverständigenwesen seit Jahrzehnten bewährt hat und die gegenüber einer generellen öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen eine Reihe von Vorteilen aufweist, ohne dabei gleichzeitig die mit Recht hohen Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit zu mindern, die an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Sinne des § 36 GewO zu stellen sind. Schließlich wurde die Handelskammer auch deswegen ohne sachlich zwingende Gründe zu einer Änderung der Bestellungspraxis veranlaßt, weil der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck durch das bisher von der Kammer geübte Verfahren ohne Einschränkung erreicht wird." dd) Hiernach wird dem vorerörterten Anliegen des Gesetzgebers jedenfalls im Ergebnis auch durch die von der Handelskammer Hamburg geschilderte Praxis Rechnung getragen. ee) Bei einem Gesetz, dessen Tragweite so viele Fragen aufwirft, wie vorstehend behandelt, ist nach der Überzeugung des Senats für die teleologische Auslegung ein weiterer Raum eröffnet als bei Vorschriften, deren Anwendungsbereich von vornherein schärfer begrenzt ist. Dies läßt es dem Senat nicht nur vertretbar, sondern auch angezeigt erscheinen, Gutachten von Sachverständigen, welche eine Industrie- und Handelskammer in der vorstehend von der Handelskammer Hamburg dargelegten Weise ausgewählt sowie geprüft hat, die gleiche Wirksamkeit zukommen zu lassen wie den Gutachten öffentlich bestellter oder vereidigter Sachverständiger im Sinne des § 2 Abs. 2 MHRG. Das bedeutet nicht - dies sei vorsorglich bemerkt -, daß nach der Ansicht des Senats die gleichen Grundsätze etwa auch da zu gelten hätten, wo der Vermieter sich selbst den Sachverständigen aussucht beziehungsweise wählt, welchem er die Erstellung der gutachterlichen Grundlagen seines Mieterhöhungsverlangens übertragen will. Um derlei handelt es sich hier aber ohnehin nicht. III. An einer dahingehenden Entscheidung sieht der beschließende Senat sich indessen durch den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes vom 21. April 1982 (VIII ARZ 2/82 in RE-Miet 1), in dem nur Gutachten von öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen zugelassen werden, gehindert. Im Leitsatz dieses Rechtsentscheides heißt es - wenn auch in etwas anderem Zusammenhang: "Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 MHRG ist auch dann zulässig, wenn ihm das Gutachten eines Sachverständigen beigefügt ist, der für Grundstücks- und Gebäudeschätzungen öffentlich bestellt oder vereidigt ist. " Und in der Begründung des Rechtsentscheides wird unter anderem ausgeführt (I. c.): "...Deshalb wurde jedes Beweismittel zugelassen...Durch das Wort ‚ins besondere' ist die Beispielhaftigkeit der Vergleichsobjekte und der Sachverständigen als Substantiierungsmittel für das Erhöhungsverlangen
äudeschätzungen öffentlich bestellt oder vereidigt ist. " Und in der Begründung des Rechtsentscheides wird unter anderem ausgeführt (I. c.): "...Deshalb wurde jedes Beweismittel zugelassen...Durch das Wort ‚ins besondere' ist die Beispielhaftigkeit der Vergleichsobjekte und der Sachverständigen als Substantiierungsmittel für das Erhöhungsverlangen herausgestellt. Für die Darlegung durch Sachverständige ist die öffentliche Bestellung oder Vereidigung gefordert, um dem Mieter eine Nachprüfung der Eignung zu ersparen ..." In diesem Sinne haben sich offensichtlich auch die Oberlandesgerichte Oldenburg (Rechtsentscheid vom 2. Januar 1981 - 5 UH 4/80 in RE-Miet 1 und Karlsruhe (Rechtsentscheid vom 20. Juli 1982 - 3 Re-Miet 2/82 in RE Miet 1) geäußert. Unter diesen Umständen hält der Senat die Voraussetzungen in Art. III Abs. 1 Satz 3 MietRÄndG für gegeben, so daß zu beschließen ist, wie geschehen.