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Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin61 S 259/9526.02.1996GE 1996, 978

BGB § 558 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 1 Nr. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Altbau Berlin; Kappungsgrenze

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein nach dem 31.12.1994 wirkendes Zustimmungsverlangen für vormalig preisgebundenen Altbauwohnraum unterliegt den Kappungsgrenzen des MHG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zutreffend stellt das Amtsgericht auf den Wirkungszeitpunkt und nicht den Zugang des Zustimmungsverlangens ab. Nach Sinn und Zweck des § 2 MHG ist dem Vermieter ein marktorientierter Betrag zu garantieren, während der Mieter vor überhöhten Mietzinsforderungen des Vermieters geschützt werden soll.

Ist unter Hinweis hierauf im Fall des Übergangs von der Preisbindung zur Preisfreiheit - auch unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG - ein Zustimmungsverlangen sogar vor Ablauf der Preisbindung nach den Rechtsentscheiden des OLG Hamm und des Kammergerichts Berlin (NJW 1981, 234; NJW 1982, 2077) wirksam, was der Gesetzgeber im übrigen durch Einführung des § 1 Abs. 1 a MHG nachträglich zum Ausdruck gebracht hat, so kann bei Außerkrafttreten des GVW Berlin erst recht nichts anderes gelten. Denn dieses verfolgte im Vergleich zu den Preisbindungsvorschriften keinen weitergehenden Schutz des Mieters, sondern sollte die Heranführung der ehemals preisgebundenen Altbaumieten an das Gefüge der preisfreien ortsüblichen Vergleichsmieten unter Ausschluß hoher Mietsprünge gewährleisten. Hinzu kommt, daß die Anwendbarkeit des § 2 MHG durch §§ 1, 2 GVW Berlin ohnehin nicht ausgeschlossen war, sondern lediglich modifiziert galt. Die mit dem GVW Berlin beabsichtigten Beschränkungen des MHG endeten mit dem Außerkrafttreten des Übergangsrechts am 31. Dezember 1994, so daß ein erst danach wirkendes Erhöhungsverlangen nur noch den im MHG selbst enthaltenen Begrenzungen (Kappungsgrenze) unterliegt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 26. Februar 1996 hat sich auch die 61. Kammer des LG Berlin der herrschenden Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Kappungsgrenze von 5 % nach dem GVW nicht anzuwenden ist, wenn das Mieterhöhungsverlangen zwar während der Geltung dieses Gesetzes dem Mieter zuging, jedoch erst nach Auslaufen des GVW wirksam werden sollte. Hier ist vielmehr die Kappungsgrenze von 30 % nach § 2 MHG maßgeblich.