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Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin61 S 311/9117.09.1992GE 1993, 95

BGB § 558 a Abs. 2 Nr.4 ; MHG § 2 Abs. 2 Satz 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Begründung; Vergleichswohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieterhöhungsverlangen für eine Altbauwohnung kann nach § 2 MHG mit Vergleichswohnungen aus dem Neubaubereich begründet werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Jedoch ist der Bekl. verpflichtet, in dem aus dem Tenor zu I. ersichtlichen Umfang der Erhöhung des Brutto-Kaltmietzinses für die von ihm bewohnte Wohnung zuzustimmen.

Formelle Bedenken gegen das Zustimmungsverlangen der Kl. bestehen nicht. Insbesondere sind wegen der Einheitlichkeit des Wohnungsmarktes für preisfreien Wohnraum auch Neubauwohnungen als Begründungsmittel für ein Zustimmungsverlangen zu einer Erhöhung des Mietzinses für eine Altbauwohnung geeignet. Ferner hat die Kl. die Vergleichswohnungen auch hinreichend konkret bezeichnet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 2 MHG kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die bisher gezahlte Miete niedriger als die ortsübliche Vergleichsmiete ist. Zur Begründung seines Verlangens kann er sich unter anderem auf mindestens drei Vergleichswohnungen beziehen. Ob diese in allen Punkten mit der Wohnung des Mieters übereinstimmen, ist in der Regel unerheblich. Immerhin dürfen keine wesentlichen Abweichungen vorliegen, so daß etwa das Bundesverfassungsgericht (NJW 1989, 969) eine Wohnung für nicht vergleichbar hielt, die mit einem Außenwandgasofen ausgestattet war und nicht mit einer Zentralheizung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Recht großzügig hat in einer Entscheidung vom 17. September 1992 das Landgericht Berlin auch Neubauwohnungen als taugliche Vergleichswohnungen zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für eine Altbauwohnung angesehen, da es sich um einen einheitlichen Wohnungsmarkt handele. Ob dies der gebotenen Differenzierung nach dem Baujahr (siehe die Differenzierung im Mietspiegel) entspricht, sei dahingestellt.