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Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin61 S 7/9002.07.1990GE 1991, 521

BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1 ; MHG § 2 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Adressat; Begründung; Beifügung des Meitspiegels

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das an den Mieter gerichtete schriftliche Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb unwirksam, weil darin ein unrichtiger Vorname des Mieters angegeben ist.

2. Hat der Vermieter sein schriftliches Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel begründet, ist es nicht erforderlich, daß diesem Erhöhungsverlangen der Mietspiegel beigefügt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unrichtig ist die Auffassung, daß das Mieterhöhungsverlangen der Kl. deshalb nicht wirksam sei, weil es nicht an ihn, sondern an einen Horst W. gerichtet war. Diese falsche Bezeichnung des Vornamens wäre nur dann beachtlich, wenn der Bekl. berechtigten Anlaß zu Zweifeln gehabt hätte, ob die Erklärung ihm gilt. Unstreitig ist kein weiterer Mieter im Hause mit dem Namen W. bekannt. Die rein theoretische Mög-lichkeit, daß ein nicht aus den Klingel- oder Briefkastenschildern ersichtlicher weiterer Mieter oder Untermieter mit dem Namen W. in dem Hause wohnt, kann daher außer Betracht bleiben. Aus objektiver und vernünftiger Sicht war es somit für den Bekl. klar erkennbar, daß nur er und die gemietete Wohnung mit dem Mieterhöhungsschreiben gemeint waren. Es handelt sich daher um eine offenbare Unrichtigkeit aufgrund eines Versehens, was auch für den Bekl. zweifelsfrei erkennbar war.

Daß der Berliner Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen der Kl. nicht beigelegen hat, ist unerheblich. Denn dessen Beifügung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der Mietspiegel nicht allgemein zugänglich ist (LG Köln, ZMR 1976, 215). Diese Voraussetzungen sind hier in Berlin aber nicht gegeben. Abgesehen davon, daß der Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen für jedermann zugänglich ist, hat die Berliner Verwaltung allen Mietern von ehemals preisgebundenen Altbauwohnungen noch vor Aufhebung der Preisbindung (1. Januar 1988) ein Exemplar des Mietspiegels kostenlos zukommen lassen.