Mieterhöhungsverlangen
MHG § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungsverlangen; Altbau Berlin; Preisstellenverfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG kann auch während eines laufenden Preisstellenverfahrens erklärt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Ein Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG kann auch während eines laufenden Preisstellenverfahrens erklärt werden. Es kommt nicht darauf an, wann das Preisstellenverfahren begonnen hat, sondern darauf, ob der Bekl. im Rahmen des § 2 MHG trotz des Preisstellenverfahrens zur Zustimmung verpflichtet war. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, denn durch das Preisstellenverfahren war ein klar abgrenzbarer Modernisierungszuschlag von 54,83 DM betroffen, so daß der durch das Preisstellenverfahren nicht berührte Sockelbetrag von 1.028,62 DM feststand. Der Bekl. konnte daher das Erhöhungsverlangen hinreichend überprüfen und seine Zustimmung unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des Preisstellenverfahrens erklären. Diese Möglichkeit war dem Bekl. auch bekannt, denn er hatte bereits einmal - am 20.3.1988 - eine solche Zustimmung erteilt.