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Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin61 T 109/8906.11.1989GE 1990, 101

MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Altbau Berlin; Preisstellenverfahren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG kann auch während eines laufenden Preisstellenverfahrens erklärt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Ein Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG kann auch während eines laufenden Preisstellenverfahrens erklärt werden. Es kommt nicht darauf an, wann das Preisstellenverfahren begonnen hat, sondern darauf, ob der Bekl. im Rahmen des § 2 MHG trotz des Preisstellenverfahrens zur Zustimmung verpflichtet war. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, denn durch das Preisstellenverfahren war ein klar abgrenzbarer Modernisierungszuschlag von 54,83 DM betroffen, so daß der durch das Preisstellenverfahren nicht berührte Sockelbetrag von 1.028,62 DM feststand. Der Bekl. konnte daher das Erhöhungsverlangen hinreichend überprüfen und seine Zustimmung unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des Preisstellenverfahrens erklären. Diese Möglichkeit war dem Bekl. auch bekannt, denn er hatte bereits einmal - am 20.3.1988 - eine solche Zustimmung erteilt.