Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558 Abs. 1 , § 558 c ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; wohnwerterhöhendes Merkmal; Stellplatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die höhere ortsübliche Miete bei Vorhandensein eines Stellplatzes wird mit dem halben Betrag bewertet, den der Berliner Mietspiegel für das Vorhandensein einer Garage vorsieht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Einen Zuschlag wegen der Überlassung einer Garage können die Kl. jedoch nicht verlangen. Von den Kl. unbestritten tragen die Bekl. vor, lediglich einen Stellplatz für ihr Fahrzeug zur Nutzung überlassen bekommen zu haben. Der Berliner Mietspiegel für Neubauwohnungen 1990 sieht jedoch einen Zuschlag in Höhe von 0,93 DM ausdrücklich für ei-ne Garage vor. Da sich eine Garage dadurch auszeichnet, daß sie einen einzelnen, überdachten und ggf. abschließbaren Raum für das Kraftfahrzeug darstellt, während ein Stellplatz in der Regel nicht überdacht und schon gar nicht abschließbar ist, läßt sich der vorgenannte Zuschlag auf derartige Kraftfahrzeugabstellplätze nicht übertragen. Denn aus den vorgenannten Gründen stellt ein Garagenplatz einen höheren Komfort für den Halter des Fahrzeugs dar als dies ein bloßer Stellplatz vermag. Dennoch stellt auch ein Stellplatz angesichts der allgemeinen Parkplatznot ein wohnwerterhöhendes Merkmal dar, das die Kammer mit 0,46 DM/m2 (1/2 von 0,93 DM für Garagenplatz) bewertet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietspiegel - wie auch die Berliner Mietspiegel - sehen oft vor, daß bei Vorhandensein bestimmter Sondermerkmale die im Mietspiegel ausgewiesenen Werte um bestimmte Beträge überschritten werden dürfen, die ortsübliche Miete also um diese bestimmten Beträge höher sei. Ein solches Sondermerkmal stellt z. B. das Vorhandensein einer Garage dar. Wie ist es aber, wenn statt einer Garage lediglich ein Stellplatz vorhanden ist?
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hat die Auffassung vertreten, daß ein Stellplatz mit der Hälfte des Betrages zu bewerten sei, der für die Garage angesetzt werde.