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Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin62 S 170/9704.09.1997GE 1997, 1397; HE 1997, 538

MHG § 2 , § 11, § 12 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhungsverlangen; Wendewohnungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch für Wendewohnungen gelten die Vorschriften des Mietenüberleitungsgesetzes.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht eine Mieterhöhung auf der Grundlage der §§ 2 und 12 MHG nach Maßgabe des Mietenüberleitungsgesetzes (MüG) geltend. Dazu ist sie auch berechtigt, da es sich vorliegend um Wohnraum handelt, der entsprechend § 11 Abs. 2 MHG zu behandeln ist. Insofern schließt sich die Kammer nicht der vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen (aber sicher vertretbaren) Meinung an und bezieht sich - auch im Hinblick auf Rechtssicherheit und Rechtseinheit - auf die in Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vertretene Meinung.

Es handelt sich vorliegend um sogenannte Wendewohnungen, deren Bau vor dem Beitritt der neuen Bundesländer am 3. Oktober 1990 unter Einsatz staatlicher Mittel der DDR begonnen worden ist, die jedoch erst später fertiggestellt worden sind. Diese Wohnungen unterfielen bisher § 11 MHG a. F. Denn diese Vorschrift i. d. F. des Einigungsvertrages bestimmte, daß in den neuen Bundesländern das MHG (nur) für Wohnraum Anwendung finden sollte, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und nach dem Wirksamwerden des Beitritts

1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde oder

2. aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr nutzbar waren oder aus Räumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.

Nur bei der Vermietung derartigen Wohnraums sollten Preisvorschriften nicht anzuwenden sein.

Mit dem Einigungsvertrag wurden damit auch Wohnungen erfaßt, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten der ehemaligen DDR gefördert wurden (unabhängig davon, ob Mittel schon ausgezahlt waren). Nicht gemeint sein können Mittel aus öffentlichen Haushalten der Bundesrepublik nach dem Beitritt der neuen Bundesländer. Diese Wohnungen unterlagen der Preisbindung nach § 1 der 2. GrundMV (vgl. auch Beuermann, Mietenüberleitungsgesetz und Miethöhegesetz, 2. Aufl., § 11 a. F., Rdnr. 8). Sie sind nicht nunmehr nach Änderung des § 11 MHG als preisgebundener Neubau anzusehen (was die Kammer im übrigen auch nicht aus dem Wortlaut des § 11 n. F. herzuleiten vermag; vgl. auch Barthelmess, WohnraumkündigungsschutzG, 5. Aufl., § 11 Rdnr. 12; Kinne, Mietfestsetzung in den neuen Ländern nach dem Vergleichsmietensystem, S. 89; Beuermann, GE 1994, 549; LG Magdeburg, GE 1994, 558; AG Wernigerode, WuM 1994, 58). Die gegenteilige Ansicht (vgl. u. a. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. A 334), wonach der Begriff "Mittel aus öffentlichen Haushalten" aus dem bestehenden Preisrechtssystem aus den alten Bundesländern definiert worden ist, überzeugt insofern nicht. Denn aus dem zeitlichen Zusammenhang ergibt sich, daß mit der Regelung des § 11 MHG a. F. i. d. F. des Einigungsvertrages allgemein Mittel aus öffentlichen Haushalten gemeint sein mußten, mithin auch Mittel aus öffentlichen Haushalten der ehemaligen DDR.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei den sogenannten Wendewohnungen, die nach dem 3. Oktober 1990 fertiggestellt wurden unter Einsatz staatlicher Mittel der DDR, war zweifelhaft, ob sie ebenfalls preisgebunden waren - die herrschende Meinung bejaht das mit der Folge, daß auch für diese Wohnungen das MüG anwendbar ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 4. September 1997 hat sich das Landgericht Berlin "auch im Hinblick auf Rechtssicherheit und Rechtseinheit" dieser Auffassung angeschlossen.