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Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin63 S 196/9620.09.1996GE 1996, 1551

BGB § 558 Abs. 1 Satz 2 ; MHG § 2 Abs. 1 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Teilzustimmung; Wartefrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Vermieter auf eine Teilzustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG wegen des Restbetrages keine Klage erhoben, ist die Wartefrist von einem Jahr einzuhalten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung des Kl. ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat zutreffend dargelegt, daß durch die teilweise Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen des Kl. vom 30.5.1995 mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Bekl. vom 6.7.1995 eine wirksame Vereinbarung über die Höhe der Miete zustande gekommen ist, welche den Lauf der einjährigen Wartefrist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG ausgelöst hat, die bei Abgabe der hier streitgegenständlichen Mieterhöhungserklärung des Kl. vom 27.9.1995 noch nicht abgelaufen war.

Das Urteil des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es widerspricht nicht dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 30.6.1989 (GE 1989, 881). Denn anders als hier hat der Vermieter in dem dort entschiedenen Fall wegen des von der teilweisen Zustimmung nicht erfaßten Restbetrags rechtzeitig Klage auf Zustimmung erhoben, d. h. das Mieterhöhungsverlangen war nicht bereits durch Ablauf der Klagefrist erledigt. Wenn der Vermieter sich dagegen mit der teilweisen Zustimmung zufrieden gibt und - aus welchen Gründen auch immer - wegen des Restbetrags keine Klage erhebt, kommt dadurch in diesem Umfang eine Vereinbarung über die Miethöhe zustande. Ein neues Erhöhungsverlangen kann daher erst nach Ablauf der einjährigen Wartefrist abgegeben werden.

Dabei kann dahinstehen, ob die Mieterhöhungserklärung vom 30.5.1995 formell wirksam war. Denn die Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die Höhe der Miete ist grundsätzlich formlos wirksam und setzt ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen im Sinne von § 2 MHG nicht voraus (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 2. Aufl., § 10 MHG, Rn. 10; LG Wiesbaden, WuM 1993, 196).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nur zum Teil zugestimmt, weil er meinte, daß im übrigen die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 2 MHG überschritten sei. Später verlangte der Vermieter erneut Zustimmung zur vollen Mieterhöhung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 20. September 1996 bestätigte das Landgericht Berlin die Auffassung des Amtsgerichts Schöneberg, wonach die Teilzustimmung des Mieters wirksam war und die Wartefrist von einem Jahr auslöste. Der Vermieter hätte dies nur dadurch umgehen können, daß er wegen des Restbetrages innerhalb der Klagefrist Zustimmungsklage erhoben hätte. Das weitere Mieterhöhungsverlangen des Vermieters war also unzulässig.