Mieterhöhungserklärung/sozialer Wohnungsbau
§ 10 Abs. 1 WoBindG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieterhöhungserklärung/sozialer Wohnungsbau; automatisch gefertigte Mieterhöhungserklärung/sozialer Wohnungsbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein automatisch gefertigtes Mieterhöhungsverlangen braucht zwar nicht eigenhändig unterschrieben zu sein, muß aber die handlungsberechtigte Person erkennen lassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Ansprüche leitet die Kl. aus den Erhöhungserklärungen ihrer Hausverwalterin, der ...Hausverwaltung GmbH vom 11. Dezember 1985, 2. April 1986 und 13. Juni 1986 her. Diese sind nicht wirksam, denn die dafür in § 10 Abs. 1 des WoBindG vorgeschriebene Schriftform ist nicht gewahrt. Zwar bedarf es bei - wie hier - mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigten Erklärungen nicht der eigenhändigen Unterschrift (§ 10 Abs. 1 S. 4 des WoBindG). Eine nicht eigenhändige Unterschrift enthalten die Erklärungen aber ebenfalls nicht. Sie enden schlicht mit den Worten: ...Hausverwaltung GmbH. Das reicht nicht aus, denn daraus ist nicht zu erkennen, wessen eigenhändige Unterschrift durch die automatische Fertigung der Erklärung entbehrlich geworden ist. Diejenige der GmbH selbst jedenfalls nicht, denn diese kann, da keine natürliche Person, ohnehin nicht schreiben. ...
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. Urteil der Kammer in GE 83, 917 und GE 84, 231 sowie LG Essen MDR 79, 57.