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Mieterhöhungserklärung - Mietpreisgleitklausel

AG Charlottenburg13 C 736/8501.03.1988MM 1985, 198 f.

§ 18 I. BMG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhungserklärung - Mietpreisgleitklausel; Mietpreisgleitklausel; Mieterhöhung - bei Mietpreisgleitklausel; Mieterhöhungserklärung - Entbehrlichkeit bei Mietpreisgleitklausel; vorbehaltslose Zahlung - als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung; konkludente Mieterhöhung - durch vorbehaltslose Zahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine formelle Mieterhöhungserklärung gem. § 18 I. BMG ist entbehrlich, wenn eine Mietpreisgleitklausel wirksam vereinbart worden ist und der Vermieter die Neuberechnung des Mietzinses innerhalb angemessener Zeit nach Inkrafttreten der Mieterhöhung geltend macht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Denn § 18 Abs. 3 I. BMG ist nur notwendig, um es dem Vermieter zu ermöglichen, eine preisrechtlich zulässige Mieterhöhung durch einseitige schriftliche Erklärung im Verhältnis zum Mieter zivilrechtlich wirksam werden zu lassen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist aber dann nicht notwendig, wenn eine Mietpreisgleitklausel wirksam vereinbart ist und der Vermieter die Neuberechnung des Mietzinses innerhalb angemessener Zeit nach Inkrafttreten einer Mieterhöhung nachholt. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Kl. die geforderten Mieterhöhungen stets sofort und zunächst vorbehaltlos gezahlt haben. Haben sie aber auf diese Weise die geforderte Mieterhöhung anerkannt, ist diese auch sofort zivilrechtlich zwischen den Parteien verbindlich geworden, soweit die Forderung auf Mietzins nicht preisrechtlich überhöht war. Für die Anwendung des § 18 Abs. 3 I. BMG ist bei dieser Sachlage kein Raum. ...