Mieterhöhungserklärung/Erläuterung
§ 10 Abs. 1 WoBindG
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Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungserklärung/Erläuterung; Mieterhöhung/Erläuterung; Erläuterung/Mieterhöhungserklärung; Sozialer Wohnungsbau/Mieterhöhungserklärung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG sieht ausdrücklich vor, daß die Erklärung nur dann wirksam ist, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von der Kl. zum 1. Mai 1983 in das Soll gestellte Kostenmiete von 491,32 DM war in dieser Höhe von dem Bekl. nicht zu zahlen, da die Mieterhöhungserklärung vom 6. April 1983, auf der der verlangte Betrag beruht, nicht den formellen Erfordernissen des § 10 Abs. 1 WoBindG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 NMV und § 39 II. BV entsprach.
Die Kl. war zwar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG berechtigt, die monatliche Miete bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt preisrechtlich zulässigen Kostenmiete anzuheben. Die entsprechende Erklärung ist jedoch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG nur dann wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 WoBindG ist der Berechnung der Kostenmiete, also dem ersten nach Satz 2 notwendigen Erfordernis, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen läßt, beizufügen. Bei der Erläuterung der Mieterhöhung, dem zweiten nach Satz 2 notwendigen Erfordernis, sind gemäß § 4 Abs. 7 NMV die Gründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen laufenden Aufwendungen erhöht haben, und die auf die einzelnen laufenden Aufwendungen fallenden Beträge.
Der Bekl. konnte der allein beigefügten Anlage zur Neufestsetzung der Kostenmiete ab 1. Mai 1983 nur die für das Jahr 1982 geltenden Kostenpositionen entnehmen. Welche Kostenpositionen sich gegenüber welchen früheren Beträgen erhöht haben, worauf also die Erhöhung der Miete beruhte, ergibt sich aus der beigefügten Anlage nicht. Die Anlage stellt einen Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung dar. Insoweit sieht § 39 Abs. 2 der II. BV vor, daß bei der Verwendung eines solchen Auszuges für die Berechnung einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG die Erhöhung der einzelnen laufenden Aufwendungen in dem Auszug erkennbar gemacht sein müssen. Dies ist in der den Mieterhöhungsschreiben beigefügten Anlagen nicht geschehen. Die Kl. hat auch nicht anderweitig, z. B. in einem gesondert beigefügten Schreiben, irgendwelche Erläuterungen gegeben. Die Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung hätte in der Mieterhöhungserklärung vom 6. April 1983 selbst bzw. in ihr beigefügter Anlagen und Schreiben geschehen müssen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG sieht ausdrücklich vor, daß die Erklärung nur dann wirksam ist, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist.