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Mieterhöhungserklärung bei Betriebskostenerhöhung

LG Berlin62 S 80/8729.10.1987GE 1988, 299

§ 18 I. BMG, §§ 3, 4 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungserklärung bei Betriebskostenerhöhung; Geltendmachung des Instandsetzungszuschlages; Mietpreisrecht, Altbauwohnung; Mieterhöhungserklärung; Betriebskostenerhöhung; Instandsetzungszuschlag; Rechnungsunterlagen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Mietänderungserklärung wegen gestiegener Betriebskosten ist nur wirksam, wenn sie alle Betriebskostenansätze enthält.

2. Zur Geltendmachung des Instandsetzungszuschlages reicht es aus, wenn dem Mieter eine Aufstellung sämtlicher Rechnungen und die Beschreibung der Art der Arbeiten überlassen wird; es ist nicht erforderlich darzulegen, in welchen Bereichen genau wann welche Arbeiten ausgeführt wurden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Erhöhungserklärung vom 20. September 1983 Der mit der Mieterhöhungserklärung vom 20. September 1983 gemäß § 18 I. BMG i.V.m. § 4 XII. BMG in Höhe von 6,81 DM geforderte Betriebskostenzuschlag wird von der Bekl. nicht geschuldet. Diese Mietänderungserklärung ist dabei deshalb formell unwirksam, weil die Aufstellung der für das Mietobjekt per 31. Dezember 1982 bisher angefallenen und danach veränderten Betriebskosten unvollständig ist. Da auch eine Verringerung von Betriebskostenansätzen im Rahmen der Berechnung des insgesamt zu fordernden Betriebskostenzuschlages an den Mieter weiterzugeben ist, ist die hier vorgelegte Erklärung aus sich heraus für die Bekl. nicht nachvollziehbar. Die Bekl. ist als Mieterin nicht gehalten, die alten und nicht mehr gesondert aufgeführten Betriebskostenansätze aus den vorangegangenen Erklärungen selbst zu ermitteln und hierbei zu unterstellen, daß insoweit eine Veränderung nicht eingetreten ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war aber auch die zugleich erklärte Erhöhung der Miete um den sogenannten Instandhaltungszuschlag um 2% der zuletzt geschuldeten Grundmiete gemäß § 3 XII. BMG formell wirksam. Die Kl. hat mit der Anlage zur Mieterhöhung ihre Berechtigung zur Erhebung des Instandhaltungszuschlages auf der Grundlage des Gesetzes (§ 3 XII. BMG i.V.m. der Rechtsverordnung gem. § 7 XII. BMG) im einzelnen dargestellt. Nach der Rechtsprechung der Kammer muß es hinsichtlich des Nachweises der getätigten Aufwendungen für die formelle Gültigkeit der Erhöhungserklärung nach § 18 I. BMG genügen, wenn der Erklärung eine Aufstellung sämtlicher Rechnungen und der Beschreibung der Art der Arbeiten beigefügt ist. Dem hat die Kl. mit der Erklärung vom 12. Dezember 1983 nebst Anlage entsprochen, während eine Darlegung, in welchen Bereichen genau, wann, welche Arbeiten ausgeführt wurden, in der Erhöhungserklärung selbst nicht notwendig erfolgen muß.

Damit ist die Bekl. als Mieterin nicht rechtlos gestellt, denn wenn sie Zweifel an der Richtigkeit einzelner Positionen hat, steht ihr ein umfassendes Einsichtsrecht in sämtliche Rechnungsunterlagen der Vermieterin zu. Diese ist aber nicht verpflichtet, etwa sämtliche Rechnungsunterlagen schon jeder einzelnen Mieterhöhungserklärung beizufügen.