Mieterhöhungserklärung
§ 18 Abs. 1 I. BMG, § 1 Abs. 1, § 2 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungserklärung; Formanforderungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Grundmieterhöhung; Komfortzuschlag; Formerfordernis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Formanforderungen einer Mieterhöhungserklärung gem. § 18 Abs. 1 I. BMG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten u. a. um die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung zum 1. Januar 1983 (allgemeine Grundmietenerhöhung). Bei der Mieterhöhungserklärung handelt es sich um ein mit einer automatischen Datenverarbeitungsanlage gefertigtes Schreiben, welches im Kopf einen Erläuterungsteil zur allgemeinen Grundmietenerhöhung zum 1. Januar 1983 und zum Komfortzuschlag zum 1. Januar 1983 enthält (in etwa angelehnt an die Erläuterungsstelle der im GRUNDEIGENTUM-VERLAG erschienenen Formulare).
Die sich daran anschließende Mieterhöhungserklärung enthält den Hinweis auf § 18 des Ersten Bundesmietengesetzes sowie auf § 1 Abs. 1 (allgemeine Grundmieterhöhung) und § 2 (Komfortzuschlag) des 12. Bundesmietengesetzes. Die sich daran anschließende Berechnung enthält nur die bisherige Grundmiete, den Erhöhungsbetrag und die neue Gesamtmiete, ohne daß - im Gegensatz etwa zu den Formularen des GRUNDEIGENTUM-VERLAGES - aus der Berechnung hervorgeht, ob die Erhöhung durch die allgemeine Grundmieterhöhung von 5 % oder beispielsweise durch den Komfortzuschlag (etwa für Bad + Aufzug = 5 %) zustande gekommen ist. Das AG hielt diese Mieterhöhungserklärung für formunwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Mieterhöhungserklärungen vom 10. Dezember 1982 konnten keine Berücksichtigung finden. Sie sind gem. § 18 Abs. 1 I. BMG unwirksam. Denn in ihr ist der Grund für die Zulässigkeit der Mieterhöhung nicht bezeichnet. Zwar gibt die Kl. als Bezeichnung der Neuanpassung die Grundmiete an. Da jedoch in den vorstehenden Erläuterungen sowohl auf die allgemeine Grundmietenerhöhung als auch auf die Grundmietenerhöhung wegen Komfortzuschlages verwiesen wurde, bleibt unklar, worauf die Kl. ihre Mieterhöhung stützt. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Vermieters.