Mieterhöhungserklärung
WoBindG § 10
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungserklärung; preisgebundener Wohnungsbau; Instandhaltungspauschale
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Anforderung an Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG bei Erhöhung der laufenden Aufwendungen wegen Wegfalls von Verzichten.
2. Instandhaltungspauschale für Wohnungen mit/ohne Aufzug.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 10 Wohnungsbindungsgesetz ist die jeweilige Erhöhung der Miete in der Erklärung zu berechnen und zu erläutern. Dies ist hier nicht in ausreichendem Maße geschehen. Die Erhöhung der laufenden Aufwendungen um den Betrag von 19.615 DM wegen "Wegfall AfA-Verzicht nach 6 Jahren", die sich aus der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung per 1. August 1984 ergibt, ist in der Mieterhöhungserklärung vom 7. Dezember 1984 mit den Worten "Änderung der Abschreibung" nicht hinreichend erklärt, da sich ein Laie unter diesen Angaben kaum etwas vorstellen kann. Zudem fehlt insoweit die Angabe der Rechtsgrundlage (§ 8 b Wohnungsbindungsgesetz). Weiterhin mangelt es in der Erhöhungserklärung, wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, an einer Erläuterung der gestiegenen Instandhaltungskosten. Es ist nicht ersichtlich, worauf sich die verschiedenen Beträge unter V. a), b) und c) jeweils beziehen.
Der Mangel der Mieterhöhungserklärung vom 7. Dezember 1984 konnte auch nicht durch das Schreiben vom 7. Februar 1985 geheilt werden. Fraglich erscheint insoweit bereits, ob die nachgeschobene Erläuterung hinsichtlich eines bestimmten Erhöhungspostens eine wirksame "Nachbesserung" des Erhöhungsverlangens darstellt, oder ob es hierzu nicht einer vollständigen neuen Mieterhöhungserklärung mit den entsprechenden Erläuterungen bedarf (vgl. Sternel, Rdn. 929; LG Berlin WM 85, 391). Dies braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden, da auch in dem Schreiben vom 7. Februar 1985 die Erhöhung der Instandhaltungsko sten zu V. c) nicht erläutert ist und die angegebenen Pauschalen für V. a.) und b) nicht berechnet worden sind. Abgesehen von der formellen Unwirksamkeit hat die Kammer aber auch erhebliche Bedenken, ob die Mieterhöhung inhaltlich begründet wäre. Der in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung vom 1. August 1984 berechnete Erhöhungsbetrag pro Quadratmeter beinhaltet im Rahmen der Instandhaltungskosten sowohl die Erhöhung der Pauschalen für die Wohnungen mit Aufzug als auch diejenigen für die Wohnungen ohne Aufzug. Das heißt aber, daß die Mieter, die keinen Aufzug haben, die erhöhten Instandhaltungskosten des Aufzuges mittragen sollen. Eine solche Mietberechnung dürfte aber unzulässig sein.