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Mieterhöhungserklärung

LG Berlin65 S 461/8810.11.1989GE 1990, 497

BGB § 558 Abs.1 Satz1 ;MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungserklärung; Zustimmungsverlangen; Hausverwalter,Vertretungsmacht; Bevollmächtigung; Prozesstandschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Befugnis des Hausverwalters zur Abgabe einer Mieterhöhungserklärung nach § 2 MHG im eigenen Namen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im vorliegenden Fall hat die Verwalterin im eigenen Namen anstelle der eigentlichen Vermieter nicht nur die Mieterhöhungserklärung abgegeben, sondern auch das Zustimmungsbegehren gerichtlich geltend gemacht. Das ist unzulässig. Ebenso wie die Kündigung gehört das Recht auf Abgabe einer Erhöhungserklärung zu den originären Ver mieterrechten, die nicht auf einen Dritten übertragen werden können. Es ist zwar eine Bevollmächtigung möglich, die hier jedoch nicht geltend ge-macht ist. Eine Abtretung oder sonstige Überlassung der Rechtsausübung ist ausgeschlossen. Aus dem Umstand, daß die Befugnis zur Abgabe ei-nes Erhöhungsverlangens "nicht von dem übrigen Inhalt des Mietverhältnisses abgelöst werden kann", wird zu Recht gefolgert, daß auch eine ge-willkürte Prozeßstandschaft, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, nicht in Betracht kommt (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III 550 ff). Die Kl. mag, wie sie vorgetragen hat, als Verwalterin des Wohnungseigentums ganz allgemein zur selbständigen Prozeßführung ermächtigt sein. Zur prozessualen Geltendmachung des Vermieterrechts auf Durchsetzung ei-ner Mieterhöhung im eigenen Namen ist sie gleichwohl nicht befugt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anm.: Vgl. auch die erstinstanzliche Entscheidung in GE 88, 1171