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Mieterhöhungserklärung

LG Berlin63 S 438/8414.02.1986MM 1986, 251

§ 18 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungserklärung; Mehrheit von Mietern; Mitmieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Mieterhöhungserklärung, die sich ausschließlich nur an einen von mehreren Mietern richtet, ist unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. geht gegen den Bekl. kein Anspruch auf Zahlung des Modernisierungszuschlages in Höhe von 142,11 DM monatlich für die Zeit von Juni 1981 bis einschließlich Januar 1984 zu, da es an einer wirksamen Mieterhöhungserklärung fehlt.

Die Mieterhöhungserklärung vom 17. Juni 1981, auf die sich die Kl. stützt, ist ausschließlich an den Bekl., der jedoch gemeinsam mit seiner Ehefrau Mieter der 5-Zimmer-Wohnung im Hause der Kl. ist, gerichtet. Die nur an einen Mieter gerichtete Mieterhöhungserklärung ist jedoch unzulässig. Es konnte dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Kammergerichts in dem Rechtsentscheid vom 25. Oktober 1984 (8 RE Miet 4148/84), der sich auf die Frage der Rechtswirksamkeit eines Zustimmungsverlangens nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bezieht, auch im vorliegenden Rechtsstreit, der die Frage der Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung gemäß § 11 Altbaumietenverordnung Berlin betrifft, zugrunde zu legen ist. Denn selbst wenn man die Regelung in § 22 Nr. 2 des Mietvertrages vom 6. Juni 1977, die nicht als Zugangsfiktion anzusehen ist, für die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung gegenüber sämtlichen Mietern für ausreichend erachten würde, bezieht sich eine Mieterhöhungserklärung zumindest dann nicht auf sämtliche Mieter, wenn sie ausschließlich nur an einen Mieter gerichtet werden sollte. Davon ist aber vorliegend auszugehen.

In der Mieterhöhungserklärung vom 17. Juni 1981 ist nur der Bekl. namentlich aufgeführt. Die in dem Vordruck der Mieterhöhungserklärung vorformulierten Anreden "Frau" und "Frl." sind ausgestrichen worden. Im Gegensatz dazu ist die frühere Mieterhöhungserklärung vom 26. Juni 1978 ausdrücklich sowohl an den Bekl., als auch an seine Ehefrau gerichtet. Aus diesen Umständen wird deutlich, daß die Mieterhöhungserklärung vom 17. Juni 1981 ausschließlich an den Bekl. gerichtet werden sollte.