Mieterhöhungserklärung
§ 126 Abs. 1 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungserklärung; Erhöhung/des Mietzinses; Form/einer Mieterhöhungserklärung; Mietzins/Erhöhung; Namensangabe/des Vermieters auf einer Mieterhöhungserklärung; Rundschreiben; Schriftform; Unterschrift
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Mieterhöhung kann durch ein Rundschreiben nicht wirksam begründet werden. Sie müßte außerdem gegenüber jedem Mieter der Wohnung erklärt und regelmäßig unterschrieben sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach dem Mietvertrag bedürfen Vertragsänderungen, wie hier eine Erhöhung des Mietzinses, der Schriftform. Diese vereinbarte Formvorschrift (vgl. §§ 127, 126 BGB) ist hier nicht eingehalten. Abgesehen davon, daß die Mieterhöhungserklärung in unzulässiger Weise durch Rundschreiben ohne Namensangabe den Mietern der Wohnanlage mitgeteilt wurde und die diesbezügliche Bestimmung des Mietvertrages gemäß § 10 Nr. 6 AGBG unzulässig ist, kann ohne nähere Darlegung durch die Kl. nicht von einer Einhaltung der vereinbarten Formvorschrift ausgegangen werden. Aufgrund der Mitteilung durch Rundschreiben und den enthaltenen (unrichtigen) Zusatz: "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist deshalb ohne Unterschrift rechtsgültig" kann nicht angenommen werden, daß den Mietern, insbesondere der bekl. Partei, das Original des Schreibens vom 13. Mai 1982 übersandt worden ist; vielmehr muß den gegebenen Umständen entnommen werden, daß die Erklärung der bekl. Partei in Fotokopie übermittelt worden ist und deshalb wegen der mitfotokopierten Unterschriften eine eigenhändige Unterschrift im Sinne der §§ 127, 126 Abs. 1 BGB nicht vorliegt.
Ferner ist hinsichtlich der dem Mieterhöhungsverlangen beigefügten Mietberechnung und der angegebenen Vergleichswohnungen ebenfalls nicht die vereinbarte Schriftform gewahrt, da sie als notwendige Bestandteile des Mieterhöhungsbegehrens nicht unterzeichnet sind. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die erstellte Mietberechnung die vereinfachten Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 8 MHRG erfüllt; denn nach dem Mietvertrag haben die Vertragsparteien für Änderungen des Vertrages ausdrücklich die Schriftform vereinbart und damit in rechtlich zulässiger Weise § 8 MHRG abbedungen.
Ferner ist das Mieterhöhungsbegehren auch deshalb unwirksam, weil es sich, wie aus der beigefügten Mietberechnung ersichtlich, an den Bekl. zu 1) richtet und eine Mieterhöhungserklärung als Vertragsänderung an beide Mieter gerichtet werden muß. Eine im Mietvertrag enthaltene Bestimmung, wonach es für die Rechtswirksamkeit eine Erklärung des Vermieters genüge, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird, und daß Willenserklärungen eines Mieters auch für den anderen Mieter verbindlich sein sollen, ist auf ein Mieterhöhungsbegehren nicht anzuwenden, vgl. hierzu LG Hamburg ZMR 78, Seite 311; OLG Celle - 2 OH 1/81 - Beschluß vom 20. Januar 1982 mit weiteren Nachweisen.