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Mieterhöhungsanspruch

LG Hamburg311 S 88/0819.12.2008unveröffentlicht

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhungsanspruch; Abhängigkeit vom Fortbestand des Mietverhältnisses?

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wirksamkeit des gerichtlich geltend gemachten Erhöhungsanspruchs steht nicht entgegen, dass das Mietverhältnis vor Schluss der mündlichen Verhandlung beendet worden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Zu Unrecht hat das AG Hamburg-Altona die Klage abgewiesen. Die vom AG vertretene Auffassung, ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung setze ein bestehendes Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung voraus, eine fristlose Kündigung des Vermieters lasse den Anspruch aus § 558 BGB daher entfallen, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und ist abzulehnen. Sie würde bedeuten, dass ein Vermieter während der Dauer eines Rechtsstreits, welcher die Wirksamkeit einer Kündigung zum Inhalt hat, gehindert wäre, eine Mieterhöhung geltend zu machen. Die Folge wäre, wenn sich am Ende des möglicherweise Jahre andauernden Räumungsrechtsstreites die Unwirksamkeit der Kündigung ergäbe, der Verlust ggf. erheblicher (erhöhter) Mietforderungen, welcher auch nicht - wegen des Fortbestandes des Mietverhältnisses - durch einen Anspruch aus § 546 a BGB zu „kompensieren" wäre. Vorliegend kommt hinzu, dass die erhöhte Miete aufgrund des Mieterhöhungsverlangens bereits ab 1.12.2007 und damit noch vor Ausspruch der Kündigung vom 6.12.2007 zu zahlen gewesen wäre, so dass selbst bei Wirksamkeit dieser Kündigung auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Ansicht ein Mieteinnahmeverlust für den Zeitraum zwischen den vorgenannten Terminen wiederum nicht durch einen Anspruch aus § 546 a BGB „kompensiert" würde. Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht die Entscheidung der ZK 7 des LG Hamburg vom 27.1.2005 (WE 2005, 249 = ZMR 2005, 367 mit abl. Anmerkung Riecke) entgegen. Dort ging es um ein lediglich „hilfsweise" erklärtes Mieterhöhungsverlangen, welches deshalb für unwirksam erachtet wurde, sodass die Entscheidung schon aus diesem Grunde vorliegend nicht entgegensteht.

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