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Mieterhöhung wegen energiesparender Maßnahmen

VG BerlinVG 14 A 208.8111.03.1982GE 1983, 443

§ 11 AMVOB, §§ 4 Abs. 3 Nr. 1, 28 ModEnG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung wegen energiesparender Maßnahmen; Energieeinsparung, nachhaltige; Fassade; Wärmedämmung; Dämmwirkung; Heizölverbrauch; Brennstoffkosten; Modernisierung; Isolierfassade; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Klärung des Begriffs "nachhaltige Energieeinsparung".

2. Die Wärmedämmung einer Fassade durch Anbringung von Mineralfasermatte und einer Vorhangfassade stellt eine Modernisierung dar.

3. Zur Frage, in welchem Umfang der Heizölverbrauch herangezogen werden kann, um zu beurteilen, ob eine nachhaltige Energieeinsparung vorliegt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen den vom Bekl. im Widerspruchsbescheid festgesetzten Wertverbesserungszuschlag. Der Eigentümer hat an der nach Norden gelegenen Hoffassade des Hauses eine hinterlüftete, mit 40 mm Wärmedämmung aus Mineralfasermatten ausgestattete, auf Latten montierte Eternitfassade anbringen lassen, Einfachfenster durch Isolierglasfenster ersetzt und einen zusätzlichen Öltank einbauen lassen.

Die Kl. tragen vor, die Fassade sei renoviert und nicht wärmegedämmt worden. Von rund der Hälfte der Hoffassade sei der Putz abgefallen gewesen. Ein Vergleich des Heizölverbrauchs der Jahre vor und nach der Fassadenänderung bestätige einen Ölmehrverbrauch in der Gegenwart.

Die Beigeladene trägt vor, die beheizte Wohnfläche habe sich erhöht und wenn man die Heizflächenveränderungen und die Klimaschwankungen ausgleiche, seien nachhaltige Heizöleinsparungen festzustellen (in einer Heizperiode 11,56 %, in einer zweiten 21,7 %).

Die Klage wurde abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Begriff "nachhaltige Einsparung" hat nicht nur eine zeitliche Komponente. Er ist nicht allein eine Wiederholung des im Verordnungstext unmittelbar zuvor gebrauchten Begriffes "auf die Dauer". Vielmehr wird mit seiner Verwendung auch ein - jedoch nicht näher bezifferter - Umfang der Energieeinsparung erwartet und vorausgesetzt. Die Energieeinsparung muß demnach fühlbar und anhaltend sein.

Der Inhalt des Adjektivs "nachhaltig" ist im übrigen auch vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1978 (BGBl. I S. 993/GVBl. S. 1506) zu sehen, denn die Energieeinsparung als Sonderform der Wertverbesserung ist in dem § 11 Abs. 1 AMVOB aufgrund der nach § 28 Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz erlassenen Änderungsverordnung zur AMVOB aufgenommen worden. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 ModEnG wird eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie unter anderem durch eine wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung von ... Außenwänden ... bewirkt. Diese Voraussetzung für die Umlegung des Fassadenaufwandes auf die Mieter ist erfüllt. Die Wärmedämmung der nach Norden gelegenen Hoffront des Hauses ist durch die Eternitfassade wesentlich verbessert worden.

Entscheidend ist die durchgehend auf das Mauerwerk aufgebrachte Mineralfasermatte. Sie bewirkt die ausschlaggebende und erhebliche Verbesserung der Wärmedämmung, ausgedrückt in K-Werten, von 1,5 bis 1,4 auf 0,5 bis 0,6.

die von den Kl. herangezogenen Ölverbrauchszahlen haben demgegenüber keine entscheidende Aussagekraft. Ein Anstieg des Ölverbrauches beweist lediglich, daß der Energieverbrauch ohne Isolierfassade noch stärker gestiegen wäre. Die naturwissenschaftlich bewiesene Dämmwirkung einer Mineralfasermatte wird durch eine auf zahlreiche bekannte und unbekannte, leichter oder schwerer festzustellende Ursachen zurückzuführende Ölverbrauchserhöhung nicht widerlegt.

Die vom Bekl. wie von den Kl. angestellte Gegenüberstellung der eingesparten Heizkosten zu dem auf die Isolierfassade entfallenden Wertverbesserungszuschlag führt zu keinem verwertbaren Ergebnis. Es ist wegen der o. g. Unwägbarkeiten des Mieterverhaltens nicht möglich, den Realitäten entsprechende Ölverbrauchszahlen für einen Zustand der Hoffront ohne Isolierfassade zu berechnen, diese Zahlen einen nicht durch anderweite Faktoren beeinflußten Ölverbrauch nach Ausführung der Eternitfassade gegenüberzustellen und die Differenz zu dem auf die Kosten der Isolierfassade entfallenden Wertverbesserungszuschlag ins Verhältnis zu setzen.