veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mieterhöhung/Vermietermehrheit

AG Neukölln9 C 148/8318.05.1983MM 1984, 80

§ 2 Abs. 2 Satz 1 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung/Vermietermehrheit; Mehrheit von Vermietern/Mieterhöhungsverlangen; Vermietermehrheit/Mieterhöhungsverlangen; Hausverwalter/Mieterhöhungsverlangen; Genehmigung des Mieterhöhungsverlangens

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sind mehrere Personen Eigentümer eines Hauses, so ist das Mieterhöhungsverlangen von allen zu unterschreiben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Mieterhöhungserklärung entspricht nicht der gemäß § 2 Abs. 2 MHG vorgeschriebenen Form. Die Erklärung ist lediglich von dem Kl. zu 1) unterzeichnet, nicht aber von den übrigen Vermietern. Da die Erklärung zu einer Vertragsänderung führt, bedarf sie der Beteiligung aller Vertragsparteien (vgl. hierzu Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. 1979, S. 236; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl. 1981, S. 392, Staudinger Emmerich, BGB 2. Buch, 12. Aufl., 2. Bearbeitung 1981, § 2 MHG, RDN. 48). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kl. zu 1) gleichzeitig als Hausverwalter tätig war und dies den Mietern bekannt war. Da der Kl. zu 1) zugleich Miteigentümer des Hauses ist, hätte es einer Klarstellung bedurft, ob er die Erklärung in seiner Eigenschaft als Hausverwalter und damit namens der Eigentümer oder im eigenen Namen abgeben wollte. Ein entsprechender Zusatz fehlt jedoch. Auch der von dem Kl. zu 1) verwendete Stempelaufdruck enthält keinen Hinweis auf seine Eigenschaft als Hausverwalter. Die Erhöhungserklärung gilt damit gemäß § 164 Abs. 2 BGB als eigenes Geschäft des Kl. zu 1).

Eine nachträgliche Genehmigung der Mieterhöhungserklärung durch die Kl. zu 2) und 3) scheidet aus, da die §§ 182 bis 185 BGB für den Fall einer gesetzlich vorgeschriebenen (zwangsweisen) Vertragsänderung nicht anwendbar sind (vgl. Sternel, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., S. 393; Staudinger-Emmerich, a.a.O.).