Mieterhöhung/Rasterfeld des Berliner Mietspiegels
§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhung/Rasterfeld des Berliner Mietspiegels; Mieterhöhungsverlangen/Angabe des Rasterfeldes; Rasterfeld/Angabe; Mietspiegel/Rasterfeld
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist nichtig, wenn es sich auf ein falsches Rasterfeld des Mietspiegels als Begründungsmittel stützt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unzulässig, da das Mieterhöhungsverlangen der Kl. vom 27.1.1988 unwirksam ist. Die Kl. hat in diesem Schreiben auf ein anderes Rasterfeld nach dem Berliner Mietspiegel Bezug genommen, als es dem Mietvertrag der Parteien entspricht. Nach dem Mietvertrag ist die Wohnung größer als 90 Quadratmeter, so daß hier das Feld J 4 einschlägig wäre. Demgegenüber geht die Kl. von dem Feld G 4 aus (nicht, wie in der Klage angegeben, von einem Feld E 4, das es nach dem Berliner Mietspiegel nicht gibt). Eine falsche Einordnung in das Rasterfeld des Mietspiegels führt jedoch zu einer Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, so daß allenfalls ein neues Mieterhöhungsverlangen möglich ist. Die Kl. hat jedoch, auch während des Rechtsstreits, kein neues Mieterhöhungsverlangen nachgeschoben.