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Mieterhöhung/Rasterfeld des Berliner Mietspiegels

AG Schöneberg12 C 296/8821.06.1988GE 1988, 837

§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung/Rasterfeld des Berliner Mietspiegels; Mieterhöhungsverlangen/Angabe des Rasterfeldes; Mietspiegel/Rasterfeld; Rasterfeld/Angabe; Vergleichsmiete; ortsübliche; Angabe durch Rasterfeld

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG.

2. Bei der Begründung des Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG durch Be zugnahme auf den Mietspiegel ist in jedem Fall das für die Wohnung zutreffende Rasterfeld des Mietspiegels zu bezeichnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Das Mieterhöhungsverlangen ist un-wirksam, da es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mieterhöhung ge-nügt.

Gemäß § 2 Abs. 2 MHG ist erforderlich, daß eine Mieterhöhung erläutert wird. Eine solche genügende Erläuterung enthält das Erhöhungsschreiben nicht.

Dabei verkennt das Gericht nicht, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bun desverfassungsgerichts keine überzogenen Anforderungen an die formelle Seite von Mieterhöhungsverlangen gestellt werden dürfen. Jedoch ist das Mieterhöhungsschreiben vom 4. Januar 1988 derart fehlerhaft, daß es auch den vorgenannten gerin-gen Anforderungen keineswegs genügt.

Dies ergibt sich daraus, daß zur Erläuterung der Mieterhöhung zwar auf den Miet-spiegel verwiesen wird, das konkrete Rasterfeld, aus dem sich die Forderung erge-ben soll, jedoch nicht bezeichnet ist. Daß zur Erläuterung eine Rasterfeldangabe aber erforderlich ist, ist unbestritten (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, Rdnr. 89 zu § 2 MHG). Die Rasterfeldangabe war hier auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Bekl. das Rasterfeld ohnehin bekannt gewesen wäre. Zwar ist in dem Mieterhöhungsschreiben eine Spannbreite angegeben, die der Miet-spiegel für die fragliche Wohnung ausweisen soll (4,95 DM bis 6,92 DM). Jedoch ist diese Spannenangabe unrichtig. Sie bezieht sich, wie ein Blick in den Mietpreisspiegel zeigt, auf ein Rasterfeld, das Wohnungen einer Größe von bis zu 90 m2 betrifft. Tatsächlich ist die Wohnung der Bekl. aber unstreitig größer (102 m2).

Schon wegen dieses Mangels liegt eine genügende Erläuterung nicht vor. Aber auch im übrigen ist das Erhöhungsschreiben unklar und zweideutig. Einerseits wird eine höhere Miete von der Bekl. ab 1. April 1988 eingefordert; auf der anderen Seite enthält das Erhöhungsschreiben aber die Aussage, daß die neue Miete "erstmalig ab 1. Ja-nuar 1988 in Kraft trete". Unverständlich ist auch die der Bekl. eingeräumte Zustimmungsfrist. Diese soll ausweislich des Schreibens zum 31. Dezember 1987 geendet haben, was schon deshalb unbegreiflich ist, weil das Erhöhungsschreiben selbst erst vom 4. Januar 988 datiert. Bei einer Gesamtschau aller dieser Mängel erweist sich das Mieterhöhungsverlangen demnach insgesamt als derart fehlerhaft, widersprüchlich und ungenau, daß es eine genügende Erläuterung im Sinne von § 2 Abs. 2 MHG keinesfalls darstellen kann.