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Mieterhöhung/Rasterfeld des Berliner Mietspiegels

AG Schöneberg12 C 296/8821.06.1988GE 1988, 837

§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung/Rasterfeld des Berliner Mietspiegels; Mieterhöhungsverlangen/Angabe des Rasterfeldes; Mietspiegel/Rasterfeld; Rasterfeld/Angabe; Vergleichsmiete, ortsübliche; Angabe durch Rasterfeld

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG.

2. Bei der Begründung des Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG durch Bezugnahme auf den Mietspiegel ist in jedem Fall das für die Wohnung zutreffende Rasterfeld des Mietspiegels zu bezeichnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Das Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, da es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mieterhöhung genügt.

Gemäß § 2 Abs. 2 MHG ist erforderlich, daß eine Mieterhöhung erläutert wird. Eine solche genügende Erläuterung enthält das Erhöhungsschreiben nicht.

Das ergibt sich daraus, daß zur Erläuterung der Mieterhöhung zwar auf den Mietspiegel verwiesen wird, das konkrete Rasterfeld, aus dem sich die Forderung ergeben soll, jedoch nicht bezeichnet ist. Daß zur Erläuterung eine Rasterfeldangabe aber erforderlich ist, ist unbestritten (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, Rdnr. 89 zu § 2 MHG). Die Rasterfeldangabe war hier auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Bekl. das Rasterfeld ohnehin bekannt gewesen wäre. Zwar ist in dem Mieterhöhungsschreiben eine Spannbreite angegeben, die der Mietspiegel für die fragliche Wohnung ausweisen soll (4,95 DM bis 6,92 DM). Jedoch ist diese Spannenangabe unrichtig. Sie bezieht sich, wie ein Blick in den Mietpreisspiegel zeigt, auf ein Rasterfeld, das Wohnungen einer Größe von bis zu 90 qm betrifft. Tatsächlich ist die Wohnung der Bekl. aber unstreitig größer (102 qm).