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Mieterhöhung mittels automatischer Einrichtung und nachträgliche Änderung

LG Berlin64 S 10/0006.06.2000GE 2000, 960; HE 2000, 344

MHG § 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhung mittels automatischer Einrichtung und nachträgliche Änderung; eigenhändige Unterschrift

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein zunächst von einem Rechenzentrum gefertigtes Mieterhöhungsverlangen bedarf dann der eigenhändigen Unterschrift des Vermieters, wenn es später handschriftlich verändert wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht der erstinstanzlich zuerkannte Anspruch auf Zustimmung der Bekl. zur Erhöhung des Mietzinses gemäß § 2 MHG nicht zu. Die Mieterhöhungserklärung ist formal unwirksam, da sie nicht dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB entspricht. Denn sie trägt keine eigenhändige Unterschrift der Kl. bzw. der von ihr bevollmächtigten Hausverwaltung, obwohl die Voraussetzungen des § 8 MHG, wonach eine eigenhändige Unterschrift entbehrlich ist, nicht vorliegen.

Selbst wenn man zugunsten der Kl. unterstellt, daß die Mieterhöhungserklärung von einem Rechenzentrum erstellt worden ist, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen des § 8 MHG. Denn das streitgegenständliche Schreiben ist ursprünglich für ein früheres Mieterhöhungsbegehren der Kl. gefertigt worden. Indem die Kl. bzw. die Hausverwaltung es inhaltlich durch handschriftliche Veränderung sämtlicher in dem Schreiben enthaltenen Datumsangaben verändert haben, liegt kein Schreiben im Sinne des § 8 MHG mehr vor. Das Schreiben soll dadurch gefertigt worden sein, daß die Kl. es erneut haben ausdrucken lassen, während die Bekl. behaupten, es handele sich um eine Kopie des ursprünglichen Schreibens. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht an. Denn auch ein erneuter Ausdruck des ursprünglichen Schreibens reicht nicht aus. Zwar ist den Kl. insoweit zu folgen, als es letztlich keinen Unterschied macht, wann der Ausdruck aus dem Computer erfolgt. Auch ein späterer Ausdruck kann grundsätzlich dem Rationalisierungsgedanken, der hinter der Regelung des § 8 MHG steht, Rechnung tragen. Allerdings ist das Erhöhungsschreiben nicht für dieses, sondern ein anderes (zeitlich früheres) Verlangen gefertigt worden. Die Bekl. weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß der Rationalisierungseffekt, der als Rechtfertigung hinter der Vorschrift des § 8 MHG steht, dann nicht mehr herangezogen werden kann, wenn handschriftliche Veränderungen am Inhalt des Schreibens vorgenommen werden. Denn der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand führt dazu, daß eine eigenhändige Unterschrift keine Mehrbelastung des Vermieters oder Verwalters darstellt (vgl. OLG Schleswig WuM 1983, 338 340 = ZMR 1984, 242-243 zu § 10 Abs. 1 S. 5 WoBindG). Die Vorgehensweise im hiesigen Fall ist mit dem Ausfüllen eines Vordruckes oder Formulars vergleichbar, bei dem die eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, weil zum einen das Schreiben nicht von einer automatischen Einrichtung gefertigt ist und zum anderen damit der Rationalisierungseffekt nicht erreicht wird (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil III Rn. 948 a. E.; Schultz in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Teil III. A Rn. 382).