Mieterhöhung mit Berliner Mietspiegel 2013
BGB § 558
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhung mit Berliner Mietspiegel 2013; Merkmal „rückkanalfähiger Breitbandanschluss“; Energiekennwerte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Möglichkeit, ohne vertragliche Nutzung mit Dritten kostenlos die Grundprogramme empfangen zu können, reicht aus, das positive Merkmal „rückkanalfähiger Breitbandanschluss" nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel als vorhanden anzunehmen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von der Bekl. Zustimmung zur Mieterhöhung, die von der Kl. mit dem Berliner Mietspiegel 2013 begründet worden ist. Die Kl. behauptet, es gäbe einen rückkanalfähigen Breitbandanschluss, mit dem kostenlos ferngesehen werden können (Grundprogramme). Außerdem liege ein niedriger Energieverbrauchswert von 112,4 kWh vor. Die Bekl. bestreitet den Energieverbrauchskennwert mit Nichtwissen. Der Breitbandanschluss sei nicht wohnwerterhöhend, weil sie einen Vertrag mit Kabel Deutschland habe abschließen müssen, um mehr als die Grundprogramme zu empfangen. Das AG hielt die Klage vollumfänglich für begründet und ermittelte die ortsübliche Miete aus dem Berliner Mietspiegel unter Beiziehung der Orientierungshilfe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Merkmalsgruppe 3 ist positiv, da das Merkmal „rückkanalfähiger Breitbandanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten" vorliegt. Unstreitig verfügt die Wohnung über einen solchen Anschluss, und die Bekl. kann mit diesem kostenfrei, d. h. ohne vertragliche Nutzung mit Dritten, die Grundprogramme empfangen. Dies ist ausreichend, damit das Merkmal erfüllt ist. Möchte der Mieter Sonderprogramme empfangen oder Internet oder Telefon über den Anschluss nutzen, muss er einen gesonderten Vertrag abschließen. Dies steht dem wohnwerterhöhenden Merkmal aber nicht entgegen, da der für den Mieter begründete Mehrwert der vorhandenen Rückkanalfähigkeit bereits darin besteht, in der Auswahl der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten neben den Telefondienstunternehmen auch auf den weiteren Kabelanbieter zurückgreifen zu können (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 - 213 C 497/12 -, Rn. 36, juris).
Die Merkmalsgruppe 4 ist positiv. Hierzu hat die Kl. vorgetragen, dass der Energieverbrauchskennwert kleiner als 120 kWh/m2 pro Jahr, nämlich 112,4 kWh/m2 pro Jahr betrage und hierzu einen Energieausweis der kalorimeta vom 26. Juni 2008 mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 vorgelegt. Die Bekl. hat dies mit Nichtwissen bestritten, was jedoch angesichts der Vorlage des Energieausweises unzureichend ist, so dass der Vortrag gemäß § 138 ZPO als zugestanden zu werten ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für einen „rückkanalfähigen Breitbandanschluss" (Orientierungshilfe zum Mietspiegel) reicht es aus, wenn der Mieter kostenlos die Grundprogramme sehen kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung. Strittig war im Wesentlichen, ob in der Merkmalsgruppe 3 der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel das positive Merkmal „rückkanalfähiger Breitbandanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten)" vorliegt, und was der Vermieter zum Energieverbrauchskennwert vortragen muss.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Zustimmungsklage hatte in vollem Umfang Erfolg. Für das positive Merkmal Breitbandanschluss reiche es aus, wenn man die Grundprogramme kostenlos empfangen und außerdem durch Telekommunikationsdienstverträge auf weitere Kabelanbieter zurückgreifen könne. Für den Vortrag des Energieverbrauchskennwertes reicht es aus, wenn der Vermieter im Prozess einen entsprechenden Energieausweis vorlegt.