Mieterhöhung/Mietermehrheit
§ 2 Abs. 2 Satz 1 MHG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhung/Mietermehrheit; Mietermehrheit/Mieterhöhung; Mieterhöhungserklärung/Abgabe gegenüber einem Mieter bei Wirksamkeitsklausel; Wirksamkeitsklausel/Mieterhöhung gegenüber mehreren Mietern; Mehrheit von Mietern/Mieterhöhung
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit die Kl. das Zustimmungsverlangen vom 23. März 1982 nur an den Bekl. zu 1. gerichtet hat, nicht aber auch an die Mitmieterin, steht das der Wirksamkeit des Verlangens und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
Zwar ist das Erhöhungsverlangen nach § 2 des MHG grundsätzlich bei einer Mehrheit von Mietern an alle Mieter zu richten. Die Abgabe der Erklärung gegenüber nur einem der Mieter reicht aber aus, wenn die Mietvertragsparteien - sie es auch nur formularmäßig - vereinbart haben, daß eine solche Erklärung des Vermieters (in bezug auf das Mietverhältnis) gegenüber dem anderen Mieter wirksam ist (Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 24. November 1983 WuM 1984, 20).