Mieterhöhung/konkludente Zustimmung durch Zahlung
§ 2 Abs. 4 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieterhöhung/konkludente Zustimmung durch Zahlung; Mieterhöhung/konkludente Zustimmung; Mieterhöhungsverlangen/konkludente Zustimmung; Zustimmung/konkludente zur Mieterhöhung; Mietzahlung/als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung; Abänderungsvereinbarung/konkludente durch Mietzahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob eine Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung vorliegt, wenn er auf ein entsprechendes Schreiben des Vermieters ausdrücklich nicht zustimmt, auf ein Erinnerungsschreiben des Vermieters nicht antwortet, dann aber tatsächlich zahlt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar hat der Bekl. die Zustimmung nicht ausdrücklich erklärt. Jedoch hatte er zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift bereits zu drei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen den vom Kl. geforderten erhöhten Mietzins an den Kl. vorbehaltlos gezahlt. In dieser dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung liegt eine Zustimmung zur Mieterhöhung durch schlüssiges Verhalten. Denn der Bekl. hat damit gegenüber dem Kl. klar zum Ausdruck gebracht, daß er der Mieterhöhung nunmehr zustimme.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Zahlungen nach der Aufforderung durch die Hausverwaltung des Kl. erfolgten, den früheren Widerspruch des Bekl. gegen die Mieterhöhung bis zum 31.3.1988 zu begründen. Nach dieser Aufforderung, der der Bekl. nicht nachkam, kann die dreimalige vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Mietzinses aus dem objektiven Empfängerhorizont des Kl. nur so gedeutet werden, daß der Bekl. seine frühere Haltung nunmehr aufgebe und der Erhöhung des Mietzinses zustimme. Eine andere Deutung der dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung erscheint hier nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) nicht möglich.