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Mieterhöhung/konkludente Zustimmung durch Zahlung

AG Spandau7 C 308/8828.06.1988GE 1988, 893

§ 2 Abs. 4 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhung/konkludente Zustimmung durch Zahlung; Mietzinserhöhung/konkludente Zustimmung; Mieterhöhungsverlangen/konkludente Zustimmung; Zustimmung/konkludente zur Mieterhöhung; Abänderungsvereinbarung/konkludente durch Mietzahlung; Mietzahlung/als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. In der zweimaligen Zahlung des verlangten erhöhten Mietzinses liegt eine konkludente Zustimmung.

2. Das Vorhandensein einer Handbrause an der Mischbatterie einer Badewanne ist im Sinne der Orientierungshilfen des Berliner Mietspiegels keine zusätzliche Dusche.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Indem der Bekl. unstreitig längst vor Klageerhebung der Teilerhöhung des Mietzinses um 11,51 DM pro Monat zustimmte und diesen Betrag sowohl für April als auch Mai (und Juni) 1988 leistete, ist die Kl. insoweit klaglos gestellt, fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis (§ 3 Abs. 3 MHG). Da eine bindende teilweise Zustimmung des Bekl. vorliegt, brauchte die Kl. seine weitere Zustimmung nur für den Differenzbetrag zwischen verlangter und anerkannter Mieterhöhung (hier 20,82 DM ./. 11,51 DM) gerichtlich geltend zu machen.

2. Die über eine monatliche Mieterhöhung von 11,51 DM hinausgehende Klage ist materiell unbegründet.