Mieterhöhung/konkludente Zustimmung durch Zahlung
§ 2 Abs. 4 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieterhöhung/konkludente Zustimmung durch Zahlung; Mieterhöhungsverlangen/konkludente Zustimmung; Zustimmung/konkludente zur Mieterhöhung; Mietzahlung/als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung; Abänderungsvereinbarung/konkludente durch Mietzinszahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Vermieter sein Zustimmungsverlangen nach § 2 MHG mit dem ausdrücklichen Hinweis in dem Mieterhöhungsverlangen verbunden, die Zustimmung auf der Zweitschrift des Mieterhöhungsverlangens zu erteilen, so liegt allein in der zweimaligen Zahlung des erhöhten Mietzinses keine konkludente Zustimmung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Unstreitig haben die Bekl. zwar bereits die erhöhte Miete bezahlt. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises in dem Mieterhöhungsverlangen, daß die Zustimmung auf der Zweitschrift der Mietberechnung zu erteilen sei, kann jedoch allein in der zweimaligen Zahlung des erhöhten Mietzinses eine konkludente Zustimmung nicht erblickt werden. Dies hätte im übrigen auch die für die Bekl. nachteilige Folge, daß hierdurch die Schriftform des Mietvertrages abbedungen würde und hierdurch ihr Kündigungsschutz verkürzt würde (§ 566 BGB). Zu berücksichtigen ist auch, daß die Klage auf Zustimmung gem. § 2 MHG innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben ist, so daß der Vermieter, der sich allein auf die tatsächliche Zahlung verläßt, das Risiko eingeht, nach Ablauf der Frist mit seiner Klage auf Zustimmung wegen Fristablaufs und mit seiner Klage auf Zahlung der erhöhten Miete mangels Zustimmung abgewiesen zu werden.