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Mieterhöhung/Flächenangaben

AG Tempelhof-Kreuzberg5 C 388/8826.04.1989GE 1989, 947

§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung/Flächenangaben; Wohnfläche/Angabe unrichtiger in Mieterhöhungsverlangen; Mieterhöhungsverlangen/Angabe der Wohnfläche; Flächenangaben/unrichtige in Mieterhöhungsverlangen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unzutreffende Flächenangabe macht Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Einzelne Unrichtigkeiten in dem Mieterhöhungsbegehren lassen dieses gleichwohl wirksam werden, sofern die Nachvollziehbarkeit der Mietberechnung des Vermieters hierdurch nicht in Frage gestellt wird. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG enthaltene Begründungspflicht des Vermieters dient dazu, dem Mieter die Mög-lichkeit zu geben, die Berechtigung des Mieterhöhungsbegehrens ohne große Pro-bleme nachzuprüfen. Hierbei reicht es aus, wenn der Mieter in die Lage versetzt wird, die Überlegungen, die den Vermieter zu einem bestimmten Mieterhöhungsbegehren veranlaßt haben, ohne übermäßige Schwierigkeiten nachzuvollziehen. Aus dem Schreiben der Hausverwaltung vom 18.3.88 nebst Berichtigungsschreiben war für die Bekl. ersichtlich, daß die Kl. von einer bestiimmten Größe der Wohnfläche ausging. Daß diese unzutreffend war, macht demnach das Mieterhöhungsbegehren nicht unwirksam. Die Feststellung der zutreffenden Größe der Wohnfläche ist viel-mehr alsdann Bestandteil des im Streitfall durchgeführten Gerichtsverfahrens.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anm.: Das Gericht hat über die ortsübliche Miete Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Mieterhöhung/Flächenangaben — AG Tempelhof-Kreuzberg 5 C 388/88 — vera