Mieterhöhung/Flächenangaben
§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhung/Flächenangaben; Wohnfläche/Angabe unrichtiger in Mieterhöhungsverlangen; Mieterhöhungsverlangen/Angabe der Wohnfläche; Flächenangaben/unrichtige in Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unzutreffende Flächenangabe macht Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Einzelne Unrichtigkeiten in dem Mieterhöhungsbegehren lassen dieses gleichwohl wirksam werden, sofern die Nachvollziehbarkeit der Mietberechnung des Vermieters hierdurch nicht in Frage gestellt wird. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG enthaltene Begründungspflicht des Vermieters dient dazu, dem Mieter die Mög-lichkeit zu geben, die Berechtigung des Mieterhöhungsbegehrens ohne große Pro-bleme nachzuprüfen. Hierbei reicht es aus, wenn der Mieter in die Lage versetzt wird, die Überlegungen, die den Vermieter zu einem bestimmten Mieterhöhungsbegehren veranlaßt haben, ohne übermäßige Schwierigkeiten nachzuvollziehen. Aus dem Schreiben der Hausverwaltung vom 18.3.88 nebst Berichtigungsschreiben war für die Bekl. ersichtlich, daß die Kl. von einer bestiimmten Größe der Wohnfläche ausging. Daß diese unzutreffend war, macht demnach das Mieterhöhungsbegehren nicht unwirksam. Die Feststellung der zutreffenden Größe der Wohnfläche ist viel-mehr alsdann Bestandteil des im Streitfall durchgeführten Gerichtsverfahrens.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anm.: Das Gericht hat über die ortsübliche Miete Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.