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Mieterhöhung/Erbengemeinschaft

AG Charlottenburg13 C 290/8830.09.1988GE 1989, 837

§ 2 Abs. 2 Satz 1 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhung/Erbengemeinschaft; Erbengemeinschaft/Mieterhöhung; Vertreter/Mieterhöhung; Bevollmächtigter/Mieterhöhung; Mieterhöhung/Bevollmächtigter; Mieterhöhung/Vertreter; Vollmachtsurkunde/Vorlage; Vollmachtsurkunde/Zurückweisung der Mieterhöhung wegen Fehlens; Zurückweisung/unverzügliche wegen Fehlens der Vollmachtsurkunde; unverzügliche Zurückweisung/der Mieterhöhung wegen Fehlens der Vollmachtsurkunde

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abgabe einer Mieterhöhungserklärung für Erbengemeinschaft durch Bevollmächtigten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Mieterhöhungsverlangen der Kl. ist entgegen der Ansicht des Bekl. zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß allein der Kl. zu 1) im Namen der "Erbengemeinschaft H" das Mieterhöhungsverlangen unterschrieben hat. Der Kl. zu 1) hat für die Bekl. erkennbar (§ 164 Abs. 2 BGB) für die Kl. gehandelt. Dies folgt schon daraus, daß er für die Kl. den Mietvertrag als Vermieter unterschrieben hat und auch daraus, daß er für die Kl. den Mietvertrag als Vermieter unterschrieben hat und auch im Mietvertrag als Vermieter die Erbengemeinschaft angegeben ist. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, den das LG Berlin in dem vom Bekl. eingereichten Urteil vom 20. Juni 1988 - 61 S 473/87 - entschieden hat. Weiter haben die Kl. die Mieterhöhungserklärung vom 5. Dezember 1987 eingereicht, welche die Bekl. unstreitig akzeptiert haben. Auch in dieser Mieterhöhungserklärung hat nur der Kl. zu 1) unterschrieben. Auch diese Mieterhöhungserklärung ist abgegeben für die Erbengemeinschaft H. Damit war den Bekl. von Anfang an bekannt, daß der Kl. zu 1) als berechtigter Vertreter der Erbengemeinschaft gehandelt hat. Daß die Bekl. möglicherweise nicht gewußt haben, wer die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind, ist unschädlich. Nach dem von den Kl. eingereichten Teilgrundbuchauszug steht fest, daß die Kl. in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren, als der Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Damit steht ihre Identität als Vermieter fest.

Unbeachtlich ist, daß der Bekl. nachträglich die Vertretungsbefugnis des Kl. zu 1) für die Erbengemeinschaft bestreitet. Zum einen war dem Bekl. bereits durch den Mietvertrag die Bevollmächtigung des Kl. zu 1) bekannt (§ 174 Satz 2 BGB). Zum anderen ist die mangelnde Vollmacht nicht unverzüglich zurückgewiesen worden (§ 174 Satz 1 BGB). Das hat zur Folge, daß auch ohne ausdrückliche Vollmacht die Erklärung des Kl. zu 1) wirksam ist. Der Bekl. zu 1) hat sich auf die Mieterhöhungserklärung des Kl. zu 1) vom 20. Januar 1988 sachlich eingelassen, indem er am 24. März 1988 mitgeteilt hat, daß die Bekl. mit der Mieterhöhung nicht einverstanden wären. Die angeblich fehlende Vollmacht hat er nicht gerügt. Erst mit Schriftsatz vom 5. Juli 1988 ist diese Rüge vorgebracht worden. Das ist aber verspätet.