Mieterhöhung durch Hausverwaltung und nicht in Bezug genommene Vollmacht
§§ 164, 558 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieterhöhungsverlangen, das die bevollmächtigte Hausverwaltung im eigenem Namen stellt, ist auch dann unwirksam, wenn eine Vollmacht zwar beigefügt, aber im Mieterhöhungsverlangen nicht in Bezug genommen wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieterin) verlangt von den Bekl. (Mieter) Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete. Das Mieterhöhungsverlangen hat die bevollmächtigte Hausverwaltung der Kl. formal im eigenen Namen, aber - das war streitig - unter Beifügung einer Vollmacht abgegeben. Im Mieterhöhungsschreiben selbst war auf die Vollmacht nicht Bezug genommen worden. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Es fehlt an einem Mieterhöhungsverlangen der Kl., welches für die Entstehung des Anspruchs auf Zustimmung erforderlich ist (vgl. Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Auflage, § 558 a Rz. 1). Das Schreiben vom 23.9.2003 stammt jedoch von der Hausverwaltung, es ist nicht namens und in Vollmacht der Kl. abgegeben. Die sprachliche Fassung ist insofern eindeutig, als in dem letzten Absatz die Hausverwaltung selbst und ohne Hinweis auf eine Stellvertretung die Zustimmung erbittet. Nicht entscheidungserheblich ist, daß die Bekl. aus dem Zusammenhang schließen könnten, daß die Hausverwaltung die Erklärung nicht im eigenen Namen abgeben will. Dieses hat sich aus der Erklärung selbst zu ergeben. Die streitige Beifügung einer Vollmacht ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, denn das eigentliche Mieterhöhungsverlangen - der mit Unterschrift abgeschlossene Text - enthält keine Bezugnahme hierauf. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Mieterhöhung, welche die bevollmächtigte Hausverwaltung im eigenen Namen durchführt, ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn eine Vollmacht zwar beigefügt wird, das Mieterhöhungsschreiben aber keinen Bezug auf sie nimmt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Vermieterin verlangte von ihren Mietern Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Mieterhöhungsschreiben hat die bevollmächtigte Hausverwaltung im eigenen Namen abgefaßt und behauptet, dem Schreiben habe eine Vollmacht beigelegen. Im Mieterhöhungsschreiben selbst war auf die Vollmacht nicht Bezug genommen worden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Köpenick hat die Klage abgewiesen. Begründung: Das Mieterhöhungsschreiben stamme von der Hausverwaltung und sei nicht namens und in Vollmacht der Vermieterin abgegeben worden. Es enthalte auch keinerlei Bezugnahme auf die Vollmacht.