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Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel

AG Neukölln13 C 251/8820.07.1988GE 1988, 1059

§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel, Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen, Hinweis auf Berliner Mietspiegel; Hinweis, auf Berliner Mietspiegel als Voraussetzung für Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel, Hinweis (Erhöhungsverlangen); Vergleichsmiete (ortsübliche), Berliner Mietspiegel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Hinweis auf den Berliner Mietspiegel verbunden mit der Angabe der Mietpreisspanne reicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens aus; die entsprechende Tabelle des Mietspiegels braucht in Berlin nicht beigefügt zu werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I) Die Klage ist zulässig. Die Kl. hat in ihrem Mieterhöhungsverlangen gemäß Schreiben vom 7. Januar 1988 auf den Berliner Mietspiegel Bezug genommen und zugleich die Mietpreisspanne mit 3,78 DM bis 5,31 DM angegeben. Sie hat damit ihr Mieterhöhungsverlangen hinreichend im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Miethöhegesetz begründet. Dahingestellt sein kann, ob sie den Berliner Mietspiegel ihrem Erhöhungsverlangen beigegeben hat. Zur Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens ist die Bezugnahme auf die entsprechende Tabelle im Erhöhungsschreiben erforderlich, während das Tabellenwerk als solches nicht beigefügt zu werden braucht, soweit es allgemein zugänglich ist (Schmidt-Futterer/Blank, C 94). Dies ist aber beim Berliner Mietspiegel der Fall.

Entgegen der Auffassung der Bekl. hat die Kl. das Mietspiegelfeld auch hinreichend bezeichnet. Das Mieterhöhungsverlangen benennt zwar nur die Eckdaten der Mietpreisspanne, ohne das Mietspiegelfeld (hier G 3) selbst ausdrücklich zu bezeichnen. Auch enthält das Mieterhöhungsverlangen keine weiteren Angaben zur Wohnung der Bekl., etwa das Baujahr. Insoweit genügt aber, wenn die Angaben des Vermieters es dem Mieter ermöglichen, in der Tabelle diejenige Vergleichsmiete aufzufinden, welche dem Erhöhungsverlangen zahlenmäßig zugrunde liegt (Schmidt-Futterer/Blank C 94 a). Die mitgeteilten Eckdaten ermöglichen es aber bereits dem Mieter, aus dem Mietspiegel denjenigen Tabellenwert herauszufinden, der dem Mieterhöhungsverlangen zugrunde liegt, da die Mietpreisspanne nur einmal im Mietspiegel zu finden ist. Die Kl. hat ihre Klage schließlich fristgemäß gemäß § 2 Abs. 3 MHG erhoben.

II) Die Klage ist auch begründet. Die Kl. kann von der Bekl. gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 MHG die Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf monatlich 263,50 DM mit Wirkung ab dem 1. April 1988 verlangen.

Nach dem unstreitigen Vortrage der Kl., der sich auch aus der Mitteilung der Mietpreisspanne des Berliner Mietspiegels ergibt sowie der Bekl. selbst, bewohnt diese eine 80 qm große, vor 1918 errichtete Altbauwohnung, die mit einer Gasetagenheizung und einem Toilettenraum mit eingebauter Dusche ausgestattet ist.

Der Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen gibt als Mietpreisspanne für Altbauwohnungen mit vergleichbaren Ausstattungsmerkmalen entgegen der Einordnung der Kl. sogar einen Betrag von 4,22 bis 6,67 (G 4). Da der Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen von verschiedenen Vermieter- und Mieterorganisationen sowie dem Senator für Bau- und Wohnungswesen unter Mitwirkung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin sowie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Mieten erstellt und am 17. November 1987 vom Senat von Berlin anerkannt worden ist, ist das darin enthaltene Zahlenwerk im vorliegenden Rechtsstreit als offenkundige Tatsache gemäß § 291 BGB verwertbar, ohne daß es hierüber einer weiteren Beweiserhebung bedürfte, zumal die Bekl. die im Mietspiegel enthaltenen Zahlenwerke nicht bestritten hat (Schmidt-Futterer/Blank, C 151 a; Sternel 1988, III 743).