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Mieterhöhung/Beifügung des Mietspiegels

AG Schöneberg15 C 369/8819.07.1988GE 1988, 839

§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhung/Beifügung des Mietspiegels; Mietzinserhöhung/Beifügung des Mietspiegels; Mieterhöhungsverlangen/Beifügung des Mietspiegels; Berliner Mietspiegel/Beifügung als Voraussetzung für Mieterhöhungsverlangen; Beifügung/des Berliner Mietspiegels bei Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel/Beifügung; Vergleichsmiete, ortsübliche/Berliner Mietspiegel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein wirksames Mieterhöhungsverlangen nach § 2 GVW, 2 MHG, liegt nicht vor, wenn zur Begründung auf den Mietspiegel Bezug genommen, dieser aber nicht zumindest auszugsweise beigefügt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar nimmt das Mieterhöhungsverlangen gemäß §§ 1, 2 GVW i.V. mit § 2 MHG auf den Berliner Mietspiegel Bezug. Ein Auszug aus diesem Mietspiegel ist dem Erhöhungsverlangen aber nicht beigefügt gewesen. Dies hält das Gericht aber für erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen überhaupt wirksam ist. Es kann dem Mieter nicht zugemutet werden, sich den Wortlaut des vom Vermieter gewählten Begründungsmittels für eine Mieterhöhung erst bei einer Behörde, in einer öffentlichen Bibliothek oder bei einer beitragspflichtigen Mieterorganisation zu beschaffen. Ohne Beifügung des Mietspiegels abgegebene Mieterhöhungsverlangen sind unwirksam.

Der Klageantrag ist mithin nicht gerechtfertigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Der Entscheidung ist nicht beizustimmen. Schon der Gesetzeswortlaut ist insofern eindeutig. Zieht der Vermieter zur Begründung einen Mietspiegel heran, so reicht nach dem Gesetz die Bezugnahme aus. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß der Mietspiegel selbst nicht beigefügt werden muß (vgl. die Nachweise bei Beuermann, Miete und Mieterhöhung Rdnr. 68 zu § 2 MHG). Jedenfalls ist die unterbliebene Beifügung unschädlich, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich und ohne Schwierigkeiten sowie kostenfrei erhältlich ist (h. M. vgl. Sternel/Mietrecht III 670 m.w.N.).

In Berlin ist der Mietspiegel allgemein zugänglich, er ist durch Hauswurfsendungen flächendeckend verteilt und im Amtsblatt veröffentlicht worden. (Blümmel)