veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mieterhöhung bei Gleitklausel

LG Berlin64 S 180/8508.10.1985GE 1986, 963

§ 10 Abs. 1 WoBindG, § 4 Abs. 8 NMV, § 27 Abs. 1 II. BVO, § 6 Abs. 2 NMV

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung bei Gleitklausel; Antennengebühr (vereinbarte Pauschale); Mieterhöhungserklärung; Mietpreisgleitklausel; Umlage, preisrechtlich zulässige; Antennengebühr; Gemeinschaftsantennenanlage; Betriebskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auch bei Vereinbarung einer Mietpreisgleitklausel gilt für Mieterhöhungserklärungen die Vorschrift des § 10 Abs. 1 WoBindG.

2. Zur Frage, ob der Vermieter verlangen kann, daß der Mieter Mieterhöhungserklärungen, über die der Vermieter nicht mehr verfügt, vorzulegen hat.

3. Zur mietpreisrechtlichen Behandlung der Antennengebühr.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Eine höhere als die im Mietvertrag vom 15. Oktober 1977 vereinbarte Vertragsmiete konnte der Kl. nur aufgrund von entsprechenden Mieterhöhungserklärungen gemäß § 10 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) zustehen. In § 3 Nr. 6 und 7 des Mietvertrages ist zwar vereinbart worden, daß der Mieter die jeweils preisrechtlich zulässige Miete zu entrichten hat. Auch für diesen Fall gilt jedoch nach § 4 Abs. 8 NMV die Formvorschrift des § 10 Abs. 1 WoBindG (BGH NJW 1982, 1587, 1588; OLG Schleswig GE 1985, 573, 574). ... Die im Mietvertrag vereinbarte monatliche Antennengebühr von 3,-- DM kann die Kl. ebenfalls nicht verlangen, da es sich um eine preisrechtlich unzulässige Umlage auf die Einzelmiete handelt. Nach Nr. 15 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BVO gehören die Kosten des Betriebes der Gemeinschafts-Antennenanlage zu den laufenden Betriebskosten, so daß sie gemäß §§ 3 Ziffer 4, 24 Ziffer 3 der II. BVO in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gemeinschaftsantennenanlage auch mit öffentlichen Mitteln errichtet worden ist. Für die Frage der Mietpreisbindung ist allein maßgebend, daß es sich um eine neugeschaffene öffentlich geförderte ÏWohnung" handelt (§ 1 Abs. 1 WoBindG). Dies hat zur Folge, daß der Vermieter jeweils nur die Kostenmiete verlangen kann (§§ 8 Abs. 1, 8 a, 8 b WoBindG), auch wenn einzelne Einrichtungen des Wohnhauses von der öffentlichen Förderung nicht erfaßt sind. Als zulässige Miete umfaßt die Kostenmiete die Einzelmieten sowie die nach §§ 20 - 27 NMV zulässigen Umlagen, Zuschläge und Vergütungen (§ 3 Abs. 1 NMV). Zu den danach zulässigen Zuschlägen gehören jedoch nicht die Pauschalgebühren für die Benutzung einer Gemeinschaftsantennenanlage.