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Mieterhöhung/Beamtenwohnung

KG8 RE Miet 3505/8612.01.1987RiM 2, 1801

§ 2 Abs. 1 Satz 1 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung/Beamtenwohnung; Mieterhöhungsverlangen/Beamtenwohnung; Bundeswohnung/Mieterhöhung; Personalrat/Anhörung bei Mieterhöhung, Zustimmung bei Mieterhöhung; Beamtenwohnung/Mieterhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Mietrecht sieht kein Sonderrecht für Beamte vor.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat den Bekl. das Einfamilienhaus vermietet. Es handelt sich um eine sogenannte Bundesmietwohnung.

Die Kl. nimmt die Bekl. als Mieter nach § 2 MHG auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses in Anspruch.

Die Bekl. wenden ein, die Kl. sei schon unter dem Gesichtspunkt ihrer Fürsorgepflicht, die der B.d.F. gegenüber dem Bekl. zu 1) zu erfüllen habe, gehindert, die Zustimmung mit Erfolg zu verlangen. Sie meinen ferner, das Erhöhungsverlangen sei unwirksam, weil das ihm zugrundeliegende Verfahren ohne Anhörung personalvertretungsrechtlicher Organe durchgeführt worden sei.

Soweit das Landgericht die Auffassung vertritt, daß die vorgelegten Rechtsfragen deshalb - mietrechtlich - eine Rolle spielen, weil der Bekl. Bundesbeamter ist, kann dem nicht gefolgt werden. Das Mietrecht sieht kein Sonderrecht für Beamte vor. Bei einer - etwaigen - Anhörung des Personalrates handelt es sich um einen internen Vorgang im Bereich des Vermieters, der auf das Mietvertragsverhältnis keinen unmittelbaren Einfluß hat. Denn in dem privatrechtlich geschlossenen Mietvertrag wird auf eine - im öffentlichen Recht vorgesehene - Mitwirkung der Personalvertretung bei der Vornahme der Mieterhöhung nicht Bezug genommen.

Mieterhöhung/Beamtenwohnung — KG 8 RE Miet 3505/86 — vera