Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Modernisierung
§ 11 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Modernisierung; Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Sanitärfläche; Wohnwertverbesserung; WC-Raum; Badraum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vergrößerung der Sanitärfläche und ihre Aufteilung in gesonderte WC- und Badräume entsprechen modernem Wohnkomfort und stellen eine Modernisierung dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Mieterin im Hause des Beigeladenen. Der Beigeladene ließ in seinem Haus eine Zentralheizung einbauen, die elektrischen Steigeleitungen verstärken, die Bäder umbauen und neue Installationen anbringen. Zur Fünf-Zimmer-Wohnung der Kl. gehörte vor der Modernisierung ein Sanitärraum, der eine Waschgelegenheit, eine Badewanne und ein WC enthielt. Durch die Aufteilung dieses Raumes und Einbeziehung zuvor anderweitig genutzter Wohnfläche ließ der Beigeladene einen gesonderten WC-Raum und einen vergrößerten Badraum erstellen. Die Aufwendungen führten zu einem im Wege des Widerspruchsbescheides festgesetzten Wertverbesserungszuschlages von monatlich rund 550 DM. Die Kl. bestreitet, daß der Badumbau und die Teilung in WC und Waschraum/Bad eine Wertverbesserung darstelle. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Vergrößerung der Sanitärfläche und ihre Aufteilung in gesonderte WC- und Badräume entsprechen nicht nur gegenwärtigen hygienischen Anforderungen, sondern verschaffen auch eine erhöhte Wohnbequemlichkeit für die Kl. Die Wasch- und Badegelegenheit wird nicht mehr durch einen Benutzer des WC, und das WC wird nicht mehr durch einen Nutzer der Badegelegenheiten blockiert. Es entspricht modernem Wohnkomfort, WC- und Waschräume zu trennen. Dies bestätigt der Umstand, daß in Neubauten neben möglicherweise vereinten WC- und Waschräumen jedenfalls zumindest ein gesondertes Gäste-WC vorgesehen wird. Umbauten, die nachträglich in Altbauten eine derartige Trennung von Sanitärräumen herstellen, sind Wohnwertverbesserungen im Sinne des § 11 Abs. 1 AMVOB.