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Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Modernisierung

VG BerlinVG 14 A 178.8116.08.1982GE 1983, 281

§ 11 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Modernisierung; Zentralheizung; Ingenieurleistungen; Baubetreuungskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Umlagefähigkeit von Ingenieur- und Baubetreuungskosten beim Einbau einer Zentralheizungsanlage.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Baubetreuungskosten für einen Ingenieur. Die Kl. macht geltend, die Überwachung durch den Ingenieur habe zur Ausführungsänderung und zu Heizkosteneinsparungen geführt. Ihr und ihrem Ehemann fehlten die notwendigen Fachkenntnisse zur Überwachung der Bauausführung. Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten, denn sie hat Anspruch darauf, daß auch die Architekten/Ingenieurkosten in die Berechnung des Wertverbesserungszuschlages einbezogen werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Der Bekl. hat die Einrichtung der Zentralheizungsanlage im Hause der Kl. zutreffend als Wertverbesserung im Sinne des § 11 AMVOB anerkannt. Zu den durch die Wertverbesserungsarbeiten veranlaßten, zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen Aufwendungen gehört jedoch auch das von der Kl. getragene Entgelt für den Ingenieur H.

Der von der Kl. dem Ingenieur H. erteilte Auftrag, die Baubetreuung bei der Heizungsinstallierung zu übernehmen, ist sachgerecht und eine notwendige Aufwendung zur fachgerechten Durchführung der Modernisierungsarbeit. Es liegt für die Kammer auf der Hand, daß weder die Kl. noch deren Ehemann zur Überwachung der Tätigkeit einer Heizungsbaufachfirma in der Lage waren und mangels Fachkompetenz auch nicht das nötige Durchsetzungsvermögen hatten. Angesichts der Gesamtkosten der Heizungsmontage ist ein Baubetreuungshonorar von unter 2 % auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.