Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Maßnahmen
§ 2 Abs. 3 Satz 1 XII. BMG, § 11 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Maßnahmen; Warmwasserbereiter; Kohlebadeofen; Durchlauferhitzer; Badausstattung; Komfortzuschlag; Modernisierungszuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Kohlebadeofen ist ein Warmwasserbereiter i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 XII. BMG.
2. War ein Raum ursprünglich mit Badewanne und Kohlebadeofen ausgestattet und wurde später im Wege der Modernisierung ein Handwaschbecken eingebaut, Fliesen verlegt und ein Durchlauferhitzer für Küche und Bad installiert, so darf der Komfortzuschlag dennoch gefordert werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangen von den Bekl. den Komfortzuschlag gemäß § 2 des 12. BMG zu Recht. Wie sich aus dem Vorbescheid der Preisstelle für Mieten ergibt, war das Bad in der Wohnung der Bekl. bereits vor der Modernisierung im Jahre 1976 mit einer Badewanne und einem Kohlebadeofen ausgestattet. Damit sind die Ausstattungsmerkmale "Bad" im Sinne von § 2 des 12. BMG gegeben. Durch die Modernisierungsarbeiten ist im Bad lediglich ein Handwaschbecken eingebaut worden und Fliesen verlegt worden. Weiterhin ist ein Durchlauferhitzer für Küche und Bad installiert worden. Die Auffassung der Bekl., sie brauchten keinen Komfortzuschlag zu zahlen, trifft deshalb nicht zu, denn der Komfortzuschlag entfällt nur dann, wenn die erstmalige Einrichtung eines Bades zu einer Mieterhöhung gemäß § 11 AMVOB geführt hat.