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Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Maßnahmen

AG Schöneberg19 C 77/8316.03.1983GE 1983, 487

§ 2 Abs. 3 Satz 1 XII. BMG, § 11 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Maßnahmen; Warmwasserbereiter; Kohlebadeofen; Durchlauferhitzer; Badausstattung; Komfortzuschlag; Modernisierungszuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Kohlebadeofen ist ein Warmwasserbereiter i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 XII. BMG.

2. War ein Raum ursprünglich mit Badewanne und Kohlebadeofen ausgestattet und wurde später im Wege der Modernisierung ein Handwaschbecken eingebaut, Fliesen verlegt und ein Durchlauferhitzer für Küche und Bad installiert, so darf der Komfortzuschlag dennoch gefordert werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen von den Bekl. den Komfortzuschlag gemäß § 2 des 12. BMG zu Recht. Wie sich aus dem Vorbescheid der Preisstelle für Mieten ergibt, war das Bad in der Wohnung der Bekl. bereits vor der Modernisierung im Jahre 1976 mit einer Badewanne und einem Kohlebadeofen ausgestattet. Damit sind die Ausstattungsmerkmale "Bad" im Sinne von § 2 des 12. BMG gegeben. Durch die Modernisierungsarbeiten ist im Bad lediglich ein Handwaschbecken eingebaut worden und Fliesen verlegt worden. Weiterhin ist ein Durchlauferhitzer für Küche und Bad installiert worden. Die Auffassung der Bekl., sie brauchten keinen Komfortzuschlag zu zahlen, trifft deshalb nicht zu, denn der Komfortzuschlag entfällt nur dann, wenn die erstmalige Einrichtung eines Bades zu einer Mieterhöhung gemäß § 11 AMVOB geführt hat.