Mieterhöhung/Angabe des Rasterfeldes des Berliner Mietspiegels
§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhung/Angabe des Rasterfeldes des Berliner Mietspiegels; Mieterhöhung/Rasterfeld des Berliner Mietspiegels; Mieterhöhungsverlangen/Angabe des Rasterfeldes; Rasterfeld/Angabe; Mietspiegel/Rasterfeld; Vergleichsmiete, ortsübliche/Angabe durch Rasterfeld
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bezeichnung des betreffenden Rasterfeldes ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine auf den Berliner Mietspiegel gestützte Mieterhöhung nach §§ 2 MHG, 2 GVW.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Die Hausverwaltung der Kl. hat keine wirksame Mieterhöhungserklärung zum 1.4.1988 abgegeben, so daß die Bekl. nicht zur Zustimmung verpflichtet ist.
Eine ordnungsgemäße Mieterhöhung liegt nicht vor § 2 Abs. 2 MHG schreibt vor, daß die Mieterhöhung ausreichend erläutert wird. Das von der Hausverwaltung der Kl. abgegebene Erhöhungsschreiben enthält eine solche Erläuterung nicht. Zwar trifft der Hinweis der Kl. zu, daß nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keine überzogenen Anforderungen an die formelle Seite der Erhöhung gestellt werden dürfen, diese werden jedoch im vorliegenden Fall nicht verlangt, wenn als Voraussetzung für eine Erhöhung unter Hinweis auf den Berliner Mietenspiegel verlangt wird, daß das konkrete Rasterfeld, nach den sich die Einordnung der Wohnung der Bekl. richtet, im Erhöhungsschreiben selbst anzugeben ist. Da der Hausverwalter der Kl. dieses Feld unstreitig im Erhöhungsschreiben selbst nicht benannt hat, ist die Erhöhung unwirksam (vgl. dazu Beuermann, Miete und Mieterhöhung, Rdnr. 89 zu § 2 MHG). Die Angabe des Rasterfeldes ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Mieter selbst sich dieses heraussuchen kann, es ist nicht davon auszugehen, daß dem Mieter allein das Baujahr des Hauses bekannt ist, so daß eine Einordnung nach seiner Kenntnis möglicherweise fehlerhaft sein kann. Ohne Angabe des Rasterfeldes, auf das das Erhöhungsschreiben Bezug nimmt, ist eine ausreichende Überprüfung der Bekl., ob sie der begehrten Mieterhöhung zustimmt, nicht möglich gewesen. Dieser Mangel kann auch nicht durch die Angabe in der Klageschrift nachgeholt werden, da das vorangegangene Mieterhöhungsverlangen unwirksam war und im anschließenden Rechtsstreit lediglich ein neues Mieterhöhungsverlangen geltend gemacht werden könnte, was unstreitig im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist. ...
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anmerkung: Ebenso: AG Neukölln GE 88, 1059; AG Schöneberg GE 88, 837; AG Spandau GE 88, 839; AG Tiergarten GE 88, 1001; a.A.: AG Tempelhof-Kreuzberg MM 88, 332