veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mieterhöhung

AG Prenzlau1 C 196/9725.06.1997WuM 1998, 39

MHG § 12

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung; Zentralheizung; Zustimmung; Einbau; Stichtag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Baut der Vermieter nach dem Stichtag des 11. Juni 1995 eine Zentralheizung ein, begründet dies keinen über § 3 MHG hinausgehenden Mieterhöhungsanspruch für Wohnraum im Sinne des § 11 Abs. 2 MHG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung um 5 % ab dem 1.1.1997 aus § 12 Abs. 1 MHG wegen des Vorliegens einer Zentralheizung. Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern aus dem Sinn und Zweck dieser Norm. Diese Regelungen sollen nämlich gewährleisten, daß die Miete für Wohnungen, die am 11.6.1995 mit einer bestimmten Ausstattung versehen waren, erhöht werden konnte. Dies war zweckmäßig, weil ein erhöhter Ausrüstungsstandard höhere Aufwendungen des Vermieters zur Erhaltung dieses Standards voraussetzt. Durch die gesellschaftliche Umwandlung war es völlig ausgeschlossen, derartige Investitionen mit Mieteinnahmen in Höhe des in der DDR üblichen Mietzinses zu bestreiten. Einer derartigen Sonderregelung zur Mieterhöhung bedurfte es nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem oben genannten Stichtag durchgeführt wurden, weil hier die Erhöhung der Miete gemäß § 3 MHG - nach erfolgter Modernisierung - vorgenommen werden konnte.