Mieterhöhung
MHG § 11 Abs. 1 bis Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieterhöhung; Grundmiete
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Geltungsbereich der GrundMV erstreckt sich auf sämtliche Wohnungen, die in den neuen Ländern nach dem 2. Oktober 1990 mit öffentlichen Mitteln fertiggestellt sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Die Kl. kann von der Bekl. noch die Zahlung des begehrten Restbetrages in Höhe von 193,84 DM verlangen. Entgegen der Auffassung der Bekl. war die Kl. berechtigt, die von der Erstgenannten zu zahlende Wohnungsmiete zum 1. Januar 1991 gemäß der Ersten Grundmietenverordnung (1. GrundMV) vom 17. Juni 1991 (BGBl. I S. 1269) auf 486,45 DM anzuheben. Insoweit ist es ohne Belang, daß die von der Bekl. genutzte Wohnung in C. erst nach der Verabschiedung der vorgenannten Verordnung fertiggestellt und von ihr bezogen worden ist.
Der Geltungsbereich der 1. GrundMV erstreckt sich vielmehr ausnahmslos auf sämtliche Wohnungen, die in Ostdeutschland nach dem 2. Oktober 1990 fertiggestellt und deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Dies folgt einmal aus der Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der 1. GrundMV, dem § 11 Abs. 1 bis 3 MHG, sowie aus der amtlichen Begründung zur 1. GrundMV vom 19. März 1991 (vgl. BR-Drs. 174/91, S. 8; vgl. auch Kinne, WM 1992, 403, 409). Da es sich bei der Kl. um den kommunalen Großvermieter von C. handelt, kann hier ohne weiteres, was ja auch von keiner Seite bestritten worden ist, von einer öffentlichen Förderung der Errichtung der von der Bekl. gemieteten Wohnung ausgegangen werden.
Der Verordnungsgeber wollte mit der 1. GrundMV sowohl den gestiegenen Einkommen in Ostdeutschland als auch dem konstant hohen Investitions- und Sanierungsbedarf der ostdeutschen Vermieter Rechnung tragen (vgl. BR-Drs. aaO., S. 4) und hat hierzu die aufgrund der Anlage II, Kapitel V, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nummer 1 des Einigungsvertrages bis höchstens zum 31. Dezember 1991 weitergeltenden, alten DDR-Obergrenzen für die Vermietung von - öffentlich gefördertem - Wohnraum (vgl. zu diesen Seitz, DtZ 1992, 172, 173) linear um 1,00 DM pro m2 Wohnraum angehoben.