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Mieterhöhung

KG8 RE-Miet 4148/8425.10.1984GE 1984, 1167

MHG §§ 2 Abs. 2, 10; BGB § 130

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhung; Zustimmungsverlangen bei Eheleuten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Zustimmungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG, das der Vermieter einer an Eheleute vermieteten Wohnung nur an einen Mieter richtet, ist beiden Ehegatten gegenüber wirksam, wenn die Vertragspartner formularmäßig unter anderem vereinbart haben:

Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Das Landgericht hat dem Senat durch Vorlagebeschluß vom 25. Juni 1984 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist ein Zustimmungsverlangen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) wirksam, welches sich bei Eheleuten als Mietern nur an einen der Mieter richtet, wenn die Parteien formularmäßig unter anderem vereinbart haben:

Mehrere Personen, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner (§ 21 Abs. 1 des MV). Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich (§ 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 MV).

Die Mieter gelten zur Vornahme und Entgegennahme derartiger Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt (§ 21 Abs. 2 Satz 3 MV).

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die Kl. als Vermieterin nehme die Bekl. als ihre Wohnungsmieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch. Das Zustimmungsverlangen habe sie an den Bekl. zu 1. gerichtet. Es sei diesem zugegangen. Daß es für beide Mitmieter, also auch für die Bekl. zu 2., bestimmt gewesen sei (diesen Fall habe das OLG Schleswig durch Rechtsentscheid vom 22. März 1983 - 6 REMiet 4/82 - WM 1983, 130 - entschieden), könne die Kammer nicht feststellen.

Das Amtsgericht habe der Klage teilweise entsprochen. Die Bekl. hätten Berufung eingelegt und Abweisung der Klage beantragt.

Die Kammer wolle das Zustimmungsverlangen als wirksam ansehen, weil infolge der Vereinbarung der Parteien in § 21 Abs. 2 Satz 1 MV die Erklärung gegenüber einem der Bekl. auch dem anderen Bekl. gegenüber wirksam sein solle. Die Kammer meine, daß die Mitmieter nicht gehindert seien, eine derartige Vereinbarung wirksam mit dem Vermieter auch formularmäßig zu treffen; gerade durch diese Vereinbarung mit dem Vertragspartner werde sichergestellt, daß das Mietverhältnis allen Mitmietern gegenüber denselben Inhalt habe. Die Kammer wolle sich den Ausführungen des OLG Hamm in dessen Beschluß vom 24. November 1983 - 4 REMiet 1/83 - WM 1984, 20 - anschließen, der einen dem vorliegenden Fall genau entsprechenden betreffe. Das vorgenannte OLG habe einen Rechtsentscheid jedoch nicht erlassen in der - nach Ansicht der Kammer unzutreffenden - Annahme, das OLG Schleswig habe dieselbe Rechtsfrage bereits in demselben Sinne entschieden. Dem Rechtsentscheid des OLG Schleswig habe aber ein zwar auch nur an einen Mitmieter gerichtetes, aber für beide Mitmieter bestimmtes Zustimmungsverlangen zugrunde gelegen.

Die Kammer sehe sich gehindert, in diesem Sinne zu entscheiden, weil sie damit von dem Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 13. Oktober 1983 - 4 W RE 171/83 - WM 1984, 18 - abweichen würde; das vorgenannte Gericht habe entschieden, ein nur an einen von mehreren Mitmietern gerichtetes Erhöhungsverlangen sei unwirksam, selbst wenn die Vertragspartner die hier in § 1 Abs. 2 Satz 2 MV enthaltene Vereinbarung getroffen hätten.

Da die Mitmieter vorliegend in § 21 Abs. 1 MV für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag sich als Gesamtschuldner vertraglich ausdrücklich verpflichtet hätten, die Verpflichtung aus § 2 des MHG zur Zustimmung zur Mieterhöhung sich aus dem Mietvertrag ergebe und Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vertragsklausel aus dem AGBG nicht bestünden (OLG Hamm a.a.O.), halte die Kammer das Zustimmungsverlangen der Kl. für wirksam.

Die Kammer halte die vorgelegte Rechtsfrage aber auch für grundsätzlich bedeutsam, was bereits daraus folge, daß mit ihr in dieser oder sehr ähnlicher Form bereits eine Anzahl von Oberlandesgerichten befaßt gewesen sei.

In dem Vorlagebeschluß ist ein Schreibfehler. Die vom Landgericht in Bezug genommene Regelung ist in § 19, nicht in § 21 des Mietvertrages enthalten.

Den Parteien ist Gelegenheit gegeben worden, zu dem II. 1. Das Landgericht hat nicht angegeben, ob seine Frage nach der Wirksamkeit des Zustimmungsverlangens die Wirksamkeit gegenüber beiden Mietern oder nur gegenüber dem Mieter betrifft, dem die Erklärung zugegangen ist. Der Rechtsentscheid des OLG Koblenz WuM 1984, 18 betrifft die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens gegenüber dem einen von mehreren Mietern, dem es zugegangen ist. Aus der Begründung des hiesigen Vorlagebeschlusses läßt sich aber entnehmen, daß das Landgericht nach der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens gegenüber beiden Mietern fragen will.

Diese Vorlage ist zulässig. Das Landgericht würde zwar mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht von dem Rechtsentscheid des OLG Koblenz WuM 1984, 18 abweichen, weil das OLG Koblenz nur über die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens dem einen von mehreren Mitmietern gegenüber, dem es zugegangen ist, entschieden hat, so daß die Vorlage nicht als Divergenzvorlage zulässig ist. Sie ist jedoch - wie vom Landgericht ergänzend geltend gemacht - als Grundsatzvorlage zulässig, weil die vorgelegte Rechtsfrage angesichts der unterschiedlichen dazu vertretenen Meinungen von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden worden ist. Die Vorlagefrage ist auch entscheidungserheblich, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreite darauf ankommt, ob das Erhöhungsverlangen den Mietern gegenüber wirksam abgegeben worden ist.

2. Das Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen können, daß das Erhöhungsverlangen der Kl. für beide Mieter bestimmt (an beide Mieter gerichtet) gewesen sei. An diese tatsächliche Feststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden, weil sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (OLG Koblenz WuM 1984, 18, 19; OLG Schleswig WuM 1983, 130, 131). Das Landgericht hat seine Tatsachenfeststellung zwar nicht begründet, so daß nicht überprüft werden konnte, ob es berücksichtigt hat, daß der Bekl. zu 1. den Mietvertrag und die Anlage Nr. 1 zum Mietvertrag "für die Mieter" allein unterschrieben hat. Die Würdigung der Tatsachen durch das Landgericht ist aber haltbar. Anders als in dem vom OLG Schleswig (a.a.O.) entschiedenen Fall ist in dem Erhöhungsschreiben die Wohnungsnummer (oder die Mieternummer) nicht angegeben.

3. Da das Landgericht nicht hat feststellen können, daß das Erhöhungsverlangen für beide Mieter bestimmt gewesen sei, kommt eine Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens beiden Mietern gegenüber nicht aufgrund der in § 19 Abs. 2 Satz 3 des Mietvertrages enthaltenen Empfangsvollmacht (Die Mieter gelten zur Vornahme und Entgegennahme derartiger Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt) in Betracht. Denn bei der passiven Stellvertretung (Vertretung beim Empfang einer Willenserklärung, § 164 Abs. 3 BGB) ist es erforderlich, daß die Willenserklärung an den Vertretenen gerichtet ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 164 Anm. 4 b) und daß sie dem Empfänger gegenüber als Vertreter des Vertretenen abgegeben wird (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., Seite 1093). Das hat das Landgericht aber in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen können.

Auch die einem Empfangsboten gegenüber abgegebene Erklärung ist nicht an den Boten, sondern an den Adressaten (Empfänger) gerichtet. Sie wird im Sinne von § 130 BGB dem Adressaten gegenüber abgegeben, ist also für diesen und nicht für den Boten bestimmt. Auch das hat das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen können.

4. Die Wirksamkeit eines nur an einen von mehreren Mietern gerichteten Erhöhungsverlangens allen Mietern gegenüber kann daher nur aufgrund der Vereinbarung in § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages eintreten (für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird), wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Dazu ist es erforderlich, den Inhalt von § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages genauer festzustellen. Das Landgericht hat dazu keine näheren Ausführungen gemacht, sondern sich der Auffassung des OLG Hamm WuM 1984, 20, angeschlossen, welches angenommen hat, durch diese Vertragsklausel werde erreicht, daß eine das Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärung des Vermieters, die nur an einen der Mieter gerichtet und diesem zugestellt wird, gegenüber beiden Mietern wirksam wird. Nach dieser Auffassung - der der beschließende Senat folgt - ist § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages also so zu lesen: Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters "allen Mietern gegenüber" genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.

Dabei handelt es sich weder um eine von § 130 BGB abweichende Regelung des Zugangs noch um eine Regelung der Abgabe der Willenserklärung des Vermieters. § 130 BGB unterscheidet zwischen Abgabe und Zugang der empfangsbedürftigen Willenserklärung und bestimmt, daß die Wirksamkeit einer unter Abwesenden abgegebenen empfangsbedürftigen Willenserklärung mit dem Zugang eintritt. §19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages enthält aber, obwohl er die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters betrifft, keine an sich zulässige Vereinbarung über den Zugang der Erklärung des Vermieters (OLG Hamm WuM 1984, 20) und stellt insbesondere (entgegen der Ansicht von Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl. C 81) keine Zugangsfiktion im Sinne von § 10 Nr. 6 AGBG dar.

§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages trifft aber auch keine Regelung hinsichtlich der Abgabe der Erklärung gegenüber dem einen Mieter, dem gegenüber sie abgegeben wird. § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages setzt voraus, daß die Erklärung des Vermieters nur einem Mieter gegenüber abgegeben wird und diesem zugeht. Der Regelungsgehalt von § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages besteht darin, daß eine einem Mieter gegenüber abgegebene Erklärung des Vermieters Rechtswirkungen auch im Verhältnis zu den anderen Mietern hat, obwohl sie diesen anderen Mietern gegenüber nicht abgegeben wird und ihnen auch nicht zugeht. Damit haben die Parteien des Mietvertrages in § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages die Erstreckung (Erweiterung) der Wirkung eines Rechtsgeschäfts auf daran nicht beteiligte Dritte (die übrigen Mieter) vereinbart (vgl. OLG Hamm WuM 1984, 20).

Soweit das OLG Schleswig und das OLG Koblenz diese Vertragsbestimmung als Empfangsvollmacht angesehen bzw. die dahingehende Auslegung durch das vorlegende Landgericht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben, vermag der Senat dem für den hergegebenen Mietvertrag nicht zu folgen. Angesichts der in § 19 Abs. 2 Satz 3 des Mietvertrages enthaltenen ausdrücklichen gegenseitigem Bevollmächtigung der Mieter kann § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages nicht als Empfangsvollmacht verstanden werden, sondern ist vom Landgericht zutreffend dahin ausgelegt worden, daß die Wirkung einer einem von mehreren Mietern gegenüber abgegebenen Erklärung des Vermieters auf alle Mieter erstreckt wird.

III. Aufgrund dieser so verstandenen Vereinbarung in § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages ist das vom Vermieter nur an einen Mitmieter gerichtete Erhöhungsverlangen allen Mietern gegenüber wirksam.

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG ist das Erhöhungsverlangen "dem Mieter gegenüber" schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Daraus wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend die Folgerung gezogen, daß das Erhöhungsverlangen, wenn mehrere Personen Mieter sind, an alle Mieter gerichtet sein müsse (OLG Schleswig WuM 1983, 130, 131 - Rechtsentscheid -; OLG Koblenz WuM 1984, 18 - Rechtsentscheid -; OLG Celle WuM 1982, 102; BayObLG WuM 1983, 107, 108; AG Köln WuM 1977, 57; AG München WuM 1980, 18 L; LG Hamburg WuM 1976, 186; LG Köln WuM 1977, 143; AG Hamburg WuM 1977, 165; LG München I WuM 1980, 110 mit Anmerkung Schulz; LG Hamburg ZMR 1978, 311; AG München WuM 1980, 58; AG Hamburg WuM 1980, 58; Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 3. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 62; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., III 146, Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., C 81, Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 2. Aufl., §144 Rdnr. 2 a; Derleder in AK BGB § 2 MHG Rdnr. 16; vgl. auch Staudinger Emmerich, BGB, 12. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 48 und 48 a; anderer Ansicht OLG Hamm WuM 1984, 20; Gelhaar ZMR 1981, 225, 229). Diese gesetzliche Regelung ist jedoch einer abweichenden Parteivereinbarung zugänglich, wie sie die Parteien des Mietvertrages hier in § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages getroffen haben.

2. Mehrere Mieter einer Wohnung sind gegenüber dem Vermieter Gesamtschuldner (§§ 427, 421 BGB, § 19 Abs. 1 des Mietvertrages). Darüber hinaus besteht zwischen ihnen aufgrund der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses eine gesamthandsähnliche Beziehung (BayObLG, OLG Celle, OLG Schleswig, OLG Koblenz, jeweils a.a.O.).

Die Erstreckung der Wirkung eines Rechtsgeschäfts auf einen Dritten ist im Gesetz für die Gesamtschuld in einzelnen Fällen vorgesehen, z.B. § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB (Aufrechnung), § 423 BGB (Erlaß). Nach §425 Abs. 1 BGB wirken andere als die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt.

"Ein anderes", nämlich Gesamtwirkung, ergibt sich auch dann aus dem Schuldverhältnis, wenn es vereinbart ist. Die Vertragspartner können Gesamtwirkung vereinbaren (Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Aufl., § 425 Rdnr. 2 und 67; Weber in BGB-RGRK 12. Aufl., § 425 Rdnr. 27).

Für den Mietvertrag soll das jedoch nicht gelten (Weber in BGB-RGRK a.a.O., § 425 Rdnr. 30). Die dafür genannten Entscheidungen betreffen aber nur die Kündigung (durch den Vermieter: BGHZ 26, 102; BGH MDR 1964, 308, 309; RGZ 141, 391, 392; durch den Mieter: BGH NJW 1972, 249; RGZ 138, 183, 186; RGZ 90, 328, 330/331).

In diesem Zusammenhang ist zwar von der Unanwendbarkeit des § 425 BGB auf das Mietverhältnis die Rede (RGZ 138, 183, 186). In den genannten Entscheidungen haben das RG und der BGH das aber ersichtlich nur für die Kündigung aussprechen wollen. Daraus, daß die Kündigung des Mietvertrages gegenüber einem Mieter nicht auch gegen die übrigen Mieter wirkt, kann aber nicht geschlossen werden, daß auch andere Willenserklärungen des Vermieters gegenüber einem von mehreren Mietern nicht auch gegen die übrigen Mieter wirken.

Die Entscheidungen zur Kündigung beruhen auf der Argumentation, daß dadurch das Mietverhältnis beendet werde und ein Mieter durch seine Kündigung nicht die Rechte der anderen Mieter gegenüber dem Vermieter beenden könne (RGZ 138, 183, 186) bzw. daß das Mietverhältnis wegen seiner Einheitlichkeit (BGH MDR 1964, 308, 309, RGZ 141, 391, 392) nur einheitlich beendet werden könne (RGZ 90, 328, 330). Das RG hat aber auch hinsichtlich der Kündigung abweichende Vereinbarungen im Vertrag für zulässig gehalten (RGZ 138, 183, 186; RGZ 90, 328, 332).

Diese Rechtsprechung zur Kündigung ist auf das Erhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG nicht übertragbar. Durch das Erhöhungsverlangen wird das Mietverhältnis nicht verändert, insbesondere hat es keine Erhöhung des Mietzinses zur Folge. Der Vermieter muß vielmehr, wenn der Mieter nicht zustimmt, auf Erteilung der Zustimmung klagen (§ 2 Abs. 3 MHG). Allerdings erwächst dem Mieter infolge des Erhöhungsverlangens das Kündigungsrecht nach § 9 MHG. Dadurch wird aber das Mietverhältnis nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Infolge des an einen Mitmieter gerichteten Erhöhungsverlangens haben zwar alle Mieter das Kündigungsrecht nach § 9 MHG, können es aber nur gemeinsam ausüben. Die Kündigung durch einen von mehreren Mietern ist unwirksam (OLG Schleswig WuM 1983, 130, 132).

3. Auch die gesamthandsähnliche Bindung mehrerer Mieter und die dadurch bewirkte Einheitlichkeit des Mietverhältnisses erfordern es nicht, daß das Erhöhungsverlangen allen Mietern gegenüber abgegeben wird.

Durch das Erhöhungsverlangen wird der Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses (§ 2 Abs. 1 MHG) geltend gemacht. Es handelt sich um ein Angebot zum Abschluß eines Änderungsvertrages. Die geschuldete Leistung (Annahme des Vertragsänderungsangebotes) kann, weil sie zu einer Änderung des Mietverhältnisses führt, nur von allen Mietern übereinstimmend erbracht werden. Es liegt insoweit keine Gesamtschuld (§ 431 BGB), sondern ein gesamthandsähnliches Schuldverhältnis vor. Der Gläubiger kann die einheitliche (unteilbare) Leistung nur von allen Schuldnern zusammen fordern.

Das bedeutet, daß der Gläubiger die Leistung nicht von einem Schuldner allein verlangen kann. Das eindeutig nur an einen von zwei Ehegatten als Mietern einer Ehewohnung gerichtete Erhöhungsverlangen ist schwebend unwirksam (noch nicht wirksam). Aus ihm können - noch - keine Rechtsfolgen hergeleitet werden. In den Fällen, in denen der Vermieter nur einen Mitmieter auf Zustimmung verklagt hat (BayObLG, OLG Celle, a.a.O.), ist anzunehmen, daß auch mit dem vorangegangenen Erhöhungsverlangen nur der eine Mieter in Anspruch genommen werden sollte.

Dagegen schließt es die gesamthandsähnliche Bindung mehrerer Mieter nicht aus, durch eine Regelung wie in § 19 Abs. 2 Satz 1 MV die Wirkung einer einem Mieter gegenüber abgegebenen Erklärung auf alle Mieter zu erstrecken. Dadurch wird gewährleistet, daß das einheitliche Mietverhältnis nicht aufgespalten wird, sondern als einheitliches erhalten bleibt.

Das bedeutet, daß bei einer Vereinbarung wie in § 19 Abs. 2 Satz 1 MV das einem Mieter gegenüber abgegebene Erhöhungsverlangen beiden Mietern gegenüber wirksam ist, wenn sich nicht aus der Erklärung oder den Umständen ergibt, daß der Vermieter nur diesen einen Mieter in Anspruch nehmen will. Der Vermieter braucht andererseits in dem Erhöhungsverlangen nicht ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen, daß die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses auch vom Mitmieter verlangt wird (OLG Hamm a.a.O.). Das ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages.

4. § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam, weil er die Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des OLG Hamm WuM 1984, 20, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird.

Eine unangemessene Benachteiligung könnte sich nur aus § 19 Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 Satz 3 des Mietvertrages ergeben, wenn ein Mieter der verlangten Erhöhung des Mietzinses mit Wirkung für alle Mieter zustimmen könnte. Darüber hatte der Senat jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Eine unangemessene Benachteiligung der Mieter ergibt sich auch nicht daraus, daß mit dem Zugang des Erhöhungsverlangens die Frist für die Abgabe der Kündigungserklärung nach § 9 MHG beginnt. Zwar kann dann, wenn das Erhöhungsverlangen des Vermieters einem Mieter mit Wirkung für und gegen alle Mieter zugeht, die Frist für die Kündigung nach § 9 MHG bereits abgelaufen sein, wenn die übrigen Mieter von dem Kündigungsverlangen erfahren, so daß das Kündigungsrecht aus § 9 MHG von ihnen nicht mehr ausgeübt werden kann. Dadurch werden jedoch die Mitmieter, denen das Erhöhungsverlangen nicht unmittelbar zugegangen ist, nicht unangemessen benachteiligt. Denn sie können das Kündigungsrecht aus § 9 MHG ohnehin nur gemeinschaftlich mit dem Erklärungsempfänger ausüben. Jeder Mitmieter ist für die Ausübung des Kündigungsrechts auf die Mitwirkung der anderen Mitmieter angewiesen, so daß er sich nicht ohne Zustimmung der anderen Mitmieter den Wirkungen eines berechtigten Erhöhungsverlangens des Vermieters entziehen kann. In den Fällen, in denen aufgrund eines Erhöhungsverlangens für die Mieter eine Kündigung nach § 9 MHG in Betracht kommt, wird daher der Mieter, dem das Erhöhungsverlangen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages mit Wirkung gegenüber allen Mietern zugeht, sich mit seinen Mitmietern in Verbindung setzen, während umgekehrt der nicht kündigungswillige Mieter eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht nur durch die Unterlassung einer Benachrichtigung seiner Mitmieter von dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens, sondern auch dadurch verhindern kann, daß er an der Ausübung des Kündigungsrechts nach § 9 MHG nicht mitwirkt. Die Nachteile für den kündigungswilligen Mitmieter ergeben sich daher nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages, sondern aus der gesamthandsähnlichen Natur des Mietverhältnisses mehrerer Mieter.

5. § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages ist entgegen der Auffassung von Derleder (in AK BGB § 2 MHG Rdnr. 16) auch nicht nach § 10 MHG unwirksam. Auch dazu schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Hamm a.a.O. an.

IV. Mit diesem Rechtsentscheid weicht der Senat nicht von den tragenden Gründen (s. BGH WuM 1984, 3 = NJW 1984, 236) einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab.

Die Oberlandesgerichte Schleswig und Koblenz (a.a.O.) haben eine § 19 Abs. 2 Satz 1 des hiesigen Mietvertrages entsprechende Vertragsbestimmung als Empfangsvollmacht aufgefaßt bzw. sich der dahingehenden Auffassung der vorlegenden Landgerichte angeschlossen. In dem der Entscheidung des OLG Schleswig zugrunde liegenden Fall lag eine an beide Mieter gerichtete Erklärung des Vermieters vor.

Das OLG Koblenz hatte über die Vorlagefrage zu entscheiden, ob das an einen Mieter gerichtete Erhöhungsverlangen jedenfalls diesem gegenüber wirksam sei. Das OLG Koblenz hat demgemäß nur die Wirksamkeit des gegenüber nur einem Mitmieter gestellten Erhöhungsverlangens verneint. In den den Entscheidungen des OLG Celle und des BayObLG zugrunde liegenden Fällen hatte der Vermieter jeweils nur einen Ehegatten auf Zustimmung in Anspruch genommen. Aus diesem Grunde hat der BGH entschieden (WuM 1984, 3 = NJW 1984, 236), daß das OLG Hamm nicht von der Entscheidung des OLG Celle abweiche. Aus demselben Grund weicht auch der Senat von den Entscheidungen des OLG Celle und des BayObLG nicht ab.

Damit kam eine Vorlage der Frage an den BGH nach Art. III Abs. 1 Satz 3 des 3. MietÄndG nicht in Betracht.