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Mieterhöhung

LG Berlin64 S 9/9624.05.1996GE 1996, 1189

MHG § 2 Abs. 1 Satz 2; ModEnG § 14 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhung; preisfreier Wohnraum

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es soll ein Rechtsentscheid des Kammergerichts zu folgenden Fragen eingeholt werden:

1.1 Ist bei preisfreiem Wohnraum eine Mieterhöhungserklärung insgesamt unwirksam, die zwar den Erhöhungsbetrag zutreffend wiedergibt, die Ausgangsmiete und den zukünftig begehrten Mietzins jedoch gleichermaßen überhöht beziffert?

1.2 Ist bei preisfreiem Wohnraum eine vom Grundstückserwerber abgegebene Mieterhöhungserklärung, in der Kürzungsbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG nicht angegeben werden, obwohl der Grundstücksverkäufer Fördermittel nach dem ModEnG erhalten hat, auch dann insgesamt unwirksam, wenn sich der Grundstückserwerber dem Veräußerer gegenüber nicht zu einer Mietbeschränkung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 ModEnG verpflichtet hat?

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vom Abdruck der Gründe wird abgesehen.

Der VGH Berlin hat erst unlängst (GE 1995, 1472) das Urteil einer Mietberufungskammer des Landgerichts Berlin aufgehoben, weil unter Verstoß gegen die Verfassung kein Rechtsentscheid eingeholt worden sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zumindest die 64. Kammer des Landgerichts Berlin zieht daraus die Konsequenz, Streitfragen nunmehr im Zweifel nicht selbst zu entscheiden, wie die Vorlagebeschlüsse vom 24. Mai und 9. Juli 1996 zeigen. Nach Auffassung der 64. Kammer gilt die Wartefrist auch bei Mietverträgen in den neuen Ländern, die noch nicht ein Jahr bestanden. Im Beschluß vom 24. Mai 1996 vertritt die Kammer die Auffassung, daß bei Angabe eines unzutreffenden Ausgangsmietzinses ein Zustimmungsverlangen nach § 2 MHG nichtig ist. Ferner ist der Vermieter zur Angabe der Kürzungsbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG verpflichtet.