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Mieterhöhung

AG Hamburg-Harburg642 C 519/9325.02.1994WuM 1998, 569

§ 536 BGB; MHG § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung; Nachtstromspeicherofen; Gasetagenheizung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Mieterhöhung nach Ersetzung von Nachtstromspeicheröfen durch eine Gasetagenheizung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter nicht öffentlich-rechtlich zu dieser Maßnahme verpflichtet wurde und die Nachtstromspeicheröfen voll funktionstüchtig waren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Erhöhung des Mietzinses. Zwar ist in der Ersetzung der Nachtstromspeicheröfen durch eine Gasetagenheizung eine bauliche Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 MHG zu sehen; die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift liegen jedoch nicht vor:

Der Kl. hat den Heizungsumbau nicht aufgrund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat. Insbesondere wurde diese Maßnahme nicht durch behördliche Anordnungen erzwungen. Weder im Schreiben des Bezirksamtes Harburg - Bauprüfabteilung - v. 7.7.1992 noch in jenem v. 27.7.1992 liegt ein Verwaltungsakt des Inhalts, daß der Kl. die Nachtspeicheröfen zu entfernen hatte. Mit dem erstgenannten Schreiben wurde er lediglich aufgefordert, sich zu dem - unterstellten - gesundheitsgefährdenden Zustand zu äußern. Nachdem er dies nicht getan hatte, wurde ihm auferlegt, das Gefährdungspotential ermitteln zu lassen. Beide Maßnahmen des Bauprüfamtes erforderten nicht aus sich heraus den durchgeführten Heizungsaustausch. Ohne Erfolg beruft sich der Kl. darauf, daß im vorliegenden Rechtsstreit nicht bestritten wurde, daß ein gesundheitsgefährdender Zustand vorlag. Dies führt im Gegenteil dazu, in der Heizungserneuerung eine nach § 536 BGB erforderliche Instandhaltungsmaßnahme zu sehen. Dies schließt jedoch nicht nur die Annahme aus, daß eine Wertverbesserung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 MHG erfolgt ist, sondern ebenso, daß die o. a. behördlichen Anordnungen Umstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Fall 4 MHG darstellten (vgl. Sternel, MietR, 3. Aufl. 1988, III 747, 780). Es ist dabei unerheblich, daß der Kl. der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gefahrenbeseitigung nachgekommen ist; dies ist mit Instandhaltungsmaßnahmen häufig verbunden.

Aus dem Kl.

vortrag ergibt sich nicht, daß durch den Heizungsaustausch - über die die Instandhaltung darstellende Beseitigung der Gesundheitsgefährdung hinaus - die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 MHG), daß etwa eine bessere Beheizung der Wohnung möglich geworden wäre. Im Gegenteil weist der Kl. ausdrücklich auf die volle Funktionstüchtigkeit der Nachtspeicheröfen hin. Soweit der Kl. behauptet, Gasetagenheizungen sparten gegenüber Nachtspeicheröfen Heizenergie ein, ist sein Vortrag pauschal und somit unbeachtlich. Es hätte dem Kl. - gerade auch im Hinblick auf das Merkmal der Nachhaltigkeit in § 3 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 MHG - oblegen, im einzelnen darzulegen, in welchem Umfang Heizenergie eingespart wird, und zwar konkret bezogen auf die Wohnung der Bekl. Nicht einmal in der vom Kl. gewählten allgemeinen und somit unzureichenden Form kann er unterstellen, die behauptete Tatsache sei gerichtsbekannt, wie sich allein anhand der voneinander abweichenden Entscheidungen des AG (WM 1991, 30) und LG Hamburg (WM 1990, 18) ersehen läßt.